Mountainbiken - Ärger im Paradies
Wanderer, Waldbesitzer und Wildtiere wird es freuen: Am 16.12.2020 hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eine überarbeitete Bekanntmachung zum Betretungsrecht im Rahmen des Naturschutzgesetzes veröffentlicht.
Geldbußen beim Mountainbiken auf inoffiziellen Wegen und unter Umständen eine Beschlagnahmung des Bikes und sonstiger Ausrüstungsgegenstände wurden beschlossen. Daraus ist auch die bekannte alte Tatsache zu entnehmen, dass das Befahren schmaler Pfade (nicht befestigte Wege) weiterhin verboten bleibt.
Beliebte Singletrails sind aufgrund ihres technischen Anspruchs und den schlechten Überholmöglichkeiten ebenso ausgeschlossen, da sie in urbanen Räumen mit anderen Erholungssuchenden für diese sogar lebensgefährlich sein können. Findige Trailverantwortliche verbauten daher etwa Warnhinweise an Bäumen für Wanderer und andere Naturnutzer, wenn diese die Wanderwege queren. Sie schaffen Tatsachen: Mountainbiker haben im Erholungswald Vorfahrt!
Die Bekanntmachung umfasst u. a. folgendes:
„Ein starker Erholungsverkehr kann daher aus Gründen der Sicherheit den Weg für Reiter oder Fahrradfahrer ungeeignet machen. Dies gilt gerade auch für Wege, die ein gefahrloses Überholen auch bei angepasster Fahrweise nicht zulassen (etwa aufgrund ihrer Steigung, Beschaffenheit oder Wegebreite), wie zum Beispiel steile oder unübersichtliche Pfade, auf denen der Fahrradfahrer nicht sicher bremsen kann oder bei denen Absturzgefahr besteht. Dies wird insbesondere bei Singletrails der Fall sein, wenn einer der Wegenutzer den Weg im Begegnungsfall verlassen muss. Insbesondere im alpinen Bereich werden deshalb besonders strenge Maßstäbe an die Geeignetheit von Wegen mit starker Steigung oder geringer Breite zu stellen sein. […]“
„Wege, die durch Querfeldeinfahren entstanden sind, sind in aller Regel nicht geeignet für das Befahren mit Fahrzeugen ohne Motorkraft. Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig für die Beurteilung der Wegeeignung für das Befahren mit Fahrrädern. Sie überprüfen und dokumentieren die Geeignetheit der Wege. […]“
„Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald (ebenfalls) nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Dies stellt Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG ausdrücklich klar. Offenland und Wald werden hinsichtlich des Radfahrens, Reitens und Befahren mit Krankenfahrstühlen damit gleichbehandelt. Querfeldeinfahren und -reiten ist auch im Wald ohne Zustimmung des Eigentümers verboten.“ (Vollzug des Bayrischen Naturschutzgesetzes, Teil 6, 1.3.3.2 und 1.3.3.3)
Art. 57 Abs. 2, 3 und 4 BayNatSchG sieht Geldbußen bei Verstößen gegen die Vorschriften des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts vor. Die bei Ordnungswidrigkeiten verwendeten Gegenstände können gemäß Art. 58 BayNatSchG, §§ 22, 53 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG), § 111b der Strafprozessordnung (StPO) beschlagnahmt und eingezogen werden. Danach ist auch die Einziehung eines Mountainbikes, mit dem außerhalb des vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht vorgesehenen Rahmens gefahren wurde, möglich. (Vollzug des Bayrischen Naturschutzgesetzes, Teil 6, 1.7)
.................................................................................................. Frage-Antwort-Papier zur Novelle des Waffenrechts (DJV) Schalldämpfer Was hat sich in Bezug auf Schalldämpfer geändert? Schalldämpfer können durch Jäger jetzt wie eine Jagdlangwaffe erworben werden - das heißt: ohne Voreintrag und Begründung. Der Eintrag in die Waffenbesitzkarte muss innerhalb von zwei Wochen nach Kauf beantragt werden. Gilt das für alle Schalldämpfer oder gibt es hier Einschränkungen? Grundsätzlich gilt das für alle Schalldämpfer. Es können jetzt auch mehrere Schalldämpfer in der derselben Kalibergruppe erworben werden - etwa wenn Büchsen unterschiedliche Gewindemaße aufweisen. Auch für Flinten können Schalldämpfer erworben werden, soweit dies technisch möglich ist. Was ist bei Waffen für Randfeuerpatronen zu beachten? Schalldämpfer werden für Kalibergruppen verkauft, eine Unterscheidung in Rand- oder Zentralfeuerpatronen gibt es hier nicht. Wichtig: Der jagdliche Einsatz von Schalldämpfern ist nur für Waffen mit Zentralfeuerzündung zulässig. Jäger, die Randfeuerpatronen einsetzen wollen, etwa für die Jagd auf Friedhöfen, müssen zuvor eine gesonderte Ausnahmeerlaubnis einholen, wenn sie Schalldämpfer nutzen wollen. Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte Dürfen Jäger jetzt Nachtsichtgeräte erwerben? Das Umgangsverbot hinsichtlich Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte ist für Jäger aufgehoben. Händler dürfen diese verkaufen. Dies gilt auch für Geräte, die Wärmebildtechnik verwenden. Unter Umgang versteht der Gesetzgeber in Hinblick auf Jäger: Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen, Verbringen, Mitnahme und Verwendung. Was ist mit Infrarot-Aufhellern? Alles, was das Ziel beleuchtet, ist weiterhin verboten. Infrarot-Aufheller (IR-Aufheller) gehören dazu. Dürfen Jäger Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte jetzt uneingeschränkt verwenden? Nein. Jäger dürfen diese jetzt lediglich erwerben, weil das waffenrechtliche Verbot aufgehoben wurde. Zu beachten sind aber mögliche jagdrechtlichen Verbote. Dazu gehört beispielsweise das Nachtjagdverbot im Bundesjagdgesetz. Im Moment erlauben lediglich Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd. In Bayern gelten zeitlich begrenzte Sonderregelungen. Dürfen Vor- und Aufsatzgeräte für Nachtsicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden? Werden sie erlaubnispflichtig? Nach den bisherigen Informationen sollen die Geräte, die bisher frei verkauft werden konnten, weil sie außer an Zielfernrohre auch an andere Geräte wie Spektive oder Kameras angebaut werden konnten, auch weiterhin erlaubnisfrei bleiben. Das heißt: Sie müssen nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Magazine In Bezug auf die Magazine gab es Neuerungen. Welche sind das? Jäger sind von den Neuerungen im Waffengesetz in Hinblick auf Magazine nur wenig betroffen. Begrenzungen im waffenrechtlichen Sinn gibt es künftig bei Magazinen für Zentralfeuerwaffen. Für entsprechende Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten, für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei zwanzig Schuss. Sind Waffen für Randfeuerpatronen nicht betroffen? Nein. Das Verbot gilt nur für große Magazine, die für Zentralfeuerpatronen eingesetzt werden. Was gilt für fest eingebaute Magazine? Hier sind lediglich Selbstladewaffen für Zentralfeuermunition betroffen und keine Repetierer. Also alle Unterhebel- oder Vorderschaftrepetierer unterliegen hier keiner Beschränkung. Lediglich Selbstladewaffen, etwa Flinten, dürfen dann nicht mehr als zehn Patronen fassen. Bei Flintenkalibern gibt es Unterschiede. Welche Kaliberlänge ist für die Begrenzung entscheidend? Die Magazinkapazität wird anhand des Kalibers gemessen, das der Hersteller für diese Waffe bestimmt hat. Für eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 wird auch mit dieser Patrone gemessen, nicht mit Flintenlaufgeschossen im Kaliber 12/65 oder 12/60 . Welche Beschränkungen gibt es für Wechselmagazine? Für Randfeuerwaffen gibt es keine Beschränkungen. Betroffen sind alle Magazine für Zentralfeuermunition - sowohl für Repetierer, als auch für Selbstladewaffen. Diese dürfen zehn Schuss nicht überschreiten - gemessen im Kaliber, das der Hersteller vorgibt. Was ist mit größeren Magazinen, die bereits im Besitz sind? Ab 1. September 2020 tritt das Gesetz in diesem Punkt in Kraft. Dann bleibt Zeit bis zum 1. September 2021, größere Magazine bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Es soll hierzu Anmeldezettel geben, mit denen sich alle größeren Magazine, die vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, angemeldet werden können. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen. Also müssen diese angemeldeten Magazine nicht in einem Schrank der Klasse „0“ aufbewahrt werden? Was ist mit der Verwendung? Oder darf man sie lediglich straffrei besitzen? Durch Anmeldung fallen die Magazine aus dem Verbot und unterliegen keinen Aufbewahrungsbestimmungen. Sie sollen nach bisherigen Aussagen auch im „bisher legalen Rahmen“ weiter verwendet werden können. Wenn ein solches Magazin nicht mit mehr als drei Schuss für Jagd oder zehn Schuss für Schießsport geladen wird, kann es für Selbstladebüchsen weiter genutzt werden. Bei Kurzwaffen ist die Grenze zwanzig Patronen. Was passiert mit größeren Magazinen, die nach dem 13. Juni 2017 erworbenen wurden? Für alle nach dem Stichtag am 13. Juni 2017 erworbenen Magazine bleibt nur die Möglichkeit der Abgabe oder der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG bei Bundeskriminalamt zum Besitz verbotener Gegenstände. Wenn diese erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als „verbotener Gegenstand“ auch den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen gemäß § 13 AWaffV. Zuverlässigkeit Was ändert sich für die Zuverlässigkeitsprüfung? Zwei Dinge sind neu: Eine Abfrage beim örtlich zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz wird Standard und die Waffenbehörde kann den Waffenbesitzer in begründeten Ausnahmefällen vorladen. Ändert sich etwas am Maßstab der Unzuverlässigkeit? Die Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen, jedoch nicht verbotenen Parteien, kann künftig zur Regelunzuverlässigkeit führen. Was ändert sich für den Jäger durch die Einbeziehung der Verfassungsschutzämter? Vordergründig ändert sich nichts. Die Verfassungsschutzämter kommen neben dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltlichen Ermittlungsregister oder der örtlichen Polizeidienststelle einfach als weitere Behörde dazu. Sie können hier ihre Erkenntnisse mitteilen und wenn sich jemand extremistisch oder verfassungsfeindlich betätigt, kann dies natürlich die Unzuverlässigkeit nach sich ziehen. Das war aber bisher nicht wirklich anders, lediglich das Verfahren ist jetzt rechtlich formalisiert worden. Wie kann ich mich gegen eine vermutete Unzuverlässigkeit wehren? Es steht der ganz normale Verwaltungsrechtsschutz offen. Die Entscheidung über die waffen- oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis trifft nach wie vor die zuständige Behörde und nicht der Verfassungsschutz. Wenn sich die Behörde hierbei auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes stützt, muss sie das gerichtsfest belegen können. Kann sie es nicht, etwa weil der Verfassungsschutz seine Quellen nicht preisgibt oder keine belastbaren Fakten benennt, wird das Gericht wohl hier auch einer entsprechenden Klage auf Erteilung stattgeben. Was passiert, wenn es durch die Verfassungsschutzabfrage zu Verzögerungen im Verfahren kommt? Ein Jagdpachtvertrag erlischt beispielsweise, wenn ein Jagdschein nicht rechtzeitig verlängert wird. Jäger sollten rechtzeitig die Verlängerung des Jagdscheins beantragen, nicht erst in der letzten Woche. Aber es handelt sich hier um eine behördeninterne Angelegenheit und diese darf nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Hier haben die Behörden genügend Ressourcen vorzuhalten, damit die Prüfung in angemessener Bearbeitungszeit abgeschlossen und die Erlaubnis erteilt werden kann. Speziell zum Jagdschein ist noch zu sagen, dass das Bundesjagdgesetz diesbezüglich gar nicht geändert wurde. Es gibt keinesfalls eine Rechtsgrundlage dafür, dass dieser nicht verlängert wird, weil die Verfassungsschutzabfrage nicht oder nicht zeitgerecht erfolgt ist. Waffenverbotszonen Was hat es mit Waffenverbotszonen auf sich? Bisher bestand die Möglichkeit, dass die Bundesländer Waffenverbotszonen an Kriminalitätsschwerpunkten einrichten konnten. Diese Möglichkeit ist nunmehr ausgeweitet worden - auf Verkehrsknotenpunkte wie Bahnhöfe, Kindergärten oder Schulen. Es handelt sich um eine Möglichkeit der Länder, in eigener Verantwortlichkeit solche Verbotszonen einzurichten. Die Bürger sind angemessen hierüber zu informieren und auch darüber, was genau in diesen Zonen verboten ist. Dies kann, nach der gesetzlichen Regelung, auch Messer mit über vier Zentimeter Klingenlänge betreffen. Gibt es Ausnahmen von diesen Verboten? Was ist mit dem Jäger, der bewusst oder unbewusst eine solche Zone durchläuft? Der Gesetzgeber fordert die Länder zu einem weiten Ausnahmekatalog auf: Anwohner, Handwerker und alle Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sollen von diesen Verboten ausgenommen werden. Damit Jäger oder Sportschützen nicht belangt werden können, wenn sie ihre Waffen berechtigt führen. Gilt die Ausnahmeregelung nur auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand? Nein, nach der Begründung des Gesetzes insgesamt. Waffenverbotszonen richten sich gegen Kriminelle, die Messer und andere Waffen bei sich führen. Hier möchte man den Verfolgungsdruck erhöhen. WBK- oder Jagdscheininhaber verfügen jedoch über eine nachgewiesene Zuverlässigkeit. Darum sollen diese gerade nicht von den Verboten betroffen sein. Wesentliche Waffenteile Es werden jetzt weitere Teile von Waffen „wesentlich“, werden also rechtlich waffengleich behandelt. Welche sind das? Bisher waren nur Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen das Griffstück „wesentliche Teile“. Jetzt werden auch Gehäuseteile und der Verschlussträger „wesentlich“ im Sinne des Waffengesetzes. Was bedeutet das für Waffenbesitzer? Zunächst einmal überhaupt nichts, solange es Teile einer Komplettwaffe sind. Hier muss nichts nachträglich gemeldet oder eingetragen werden. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 1. September 2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Alternativ können diese Überschussteile natürlich auch beispielsweise bei der Waffenbehörde oder Polizei abgegeben werden. Welche konkreten Waffenteile sind betroffen? Diese Frage lässt sich noch nicht beantworten. Es gibt noch keine technischen Vorgaben, was genau zukünftig als „wesentliches Waffenteil“ anzusehen ist. Zudem hängt dies natürlich auch von den unterschiedlichen Waffenkonstruktionen ab. Hier sind noch viele Fragen zu klären. Bei klassischen Jagdwaschen wie Kipplaufbüchsen oder Repetierern wird sich wohl nicht allzu viel ändern. https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2020-02/2020-02_FuA_Novelle_Waffenrecht.pdf ................................................................................................................................ 21.01.2019 | WaffG: Wärmebildvor- und Aufsatzgeräte waffenrechtlich erlaubt Im Zuge der Debatte um das neue Waffengesetz rudert das Innenministerium zurück: Wärmebildvor- und Aufsatzgeräte werden waffenrechtlich erlaubt. Nach der jüngsten Änderung des Waffengesetzes bestand Unklarheit darüber, inwieweit Wärmebildgeräte als Vor- oder Aufsatzgeräte waffenrechtlich erlaubt werden. Ausgelöst wurde dies unter anderem durch die Aussage von Innenminster Horst Seehofer in einem Interview, dass nur restlichtverstärkende Vor- und Aufsatzgeräte erlaubt seien und die Regelung nicht für Wärmebildtechnik gelten werde. Die Firma Nitehog hatte nach der Berichterstattung darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach auch Wärmebildvor- und aufsatzgeräte künftig benutzt werden dürfen (sofern dies nach dem jeweiligen Landesjagdgesetz erlaubt ist). Daraufhin hat „jagderleben“ eine Anfrage beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gestellt, um den Sachverhalt zu klären. Die Regelung tritt erst mit der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Regelungen der Landesjagdgesetze bleiben von der Neuregelung unberührt. Es ist also weiterhin notwendig zu prüfen, ob der Einsatz einer solchen Technik nach dem jeweiligen Landesjagdgesetz erlaubt ist oder nicht. HIER LESEN SIE DEN EXAKTEN WORTLAUT DER STELLUNGNAHME DES BMI „Das Interview mit Herrn Bundesminister Seehofer wurde am 11. November 2019 geführt. Zu diesem Zeitpunkt wurde die waffenrechtliche Zulassung von Nachtsichttechnik (einschließlich der Frage, welche Technik von der geplanten Regelung erfasst werden sollte) im parlamentarischen Verfahren intensiv diskutiert. In diesem Zusammenhang sind auch Sicherheitsbedenken, u.a. auch die Gefahr der Verwendung möglicherweise minderwertiger Technik aus Billigimporten, vorgetragen worden. Die zitierte Aussage von Herrn Bundesminister Seehofer in dem Interview mit der DJZ ist in diesem Kontext zu sehen. In der vom Deutschen Bundestag am 13. Dezember 2019 beschlossenen Fassung des Gesetzentwurfs, dem der Bundesrat am 20. Dezember zugestimmt hat, sind von der Regelung Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte im Sinne von Anlage 2 Abschnitt 1 Nr 1.2.4.2. WaffG erfasst, unabhängig davon, ob diese als Restlichtverstärker oder mit Wärmebildtechnik arbeiten. Um Unklarheiten in Bezug auf die kommende Regelung vorzubeugen, erstellt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat derzeit in Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt ein Merkblatt, in dem erläutert wird, welche technischen Hilfsmittel von der Regelung konkret erfasst sind. Dieses Merkblatt wird voraussichtlich sehr zeitnah veröffentlicht werden. ................................................................................................................................ Der Jäger und sein Recht: Nachtsichttechnik Trotz des Engagements und der intensiven Bemühungen der Jägerschaft stiegen die Schwarzwildbestände in den letzten Jahrzehnten immer weiter an. Dies hat eine Zunahme der Wildschäden durch Schwarzwild in der Landwirtschaft zur Folge. Daneben wird die Gefahr einer Übertragung des Erregers der Afrikanischen Schweinepest (ASP) und der Verbreitung der Seuche innerhalb einer Population umso höher eingeschätzt, je höher die Schwarzwilddichte ist. Im Rahmen eines Maßnahmenpaketes zur nachhaltigen Reduktion von Schwarzwild hat das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) bereits im Jahr 2015 die Verwendung von Nachtsichttechnik vorgesehen. Daneben wird der Einsatz der Nachtsichttechnik auf Grund der immer größer werdenden Wahrscheinlichkeit eines Ausbruchs der ASP auch in Bayern vermehrt zugelassen. Ob Revierpächter, Jagderlaubnisnehmer, Revierverantwortliche Person oder Eigenjagdbesitzer; jeder, der ein Nachtsichtvorsatzgerät verwenden möchte, benötigt eine auf seine Person lautende Genehmigung und Beauftragung. Der Antrag muss je nach Revierart vom Jagdvorsteher, Eigenjagdbesitzer oder Leiter des Forstbetriebs befürwortet und unterschrieben werden. Bei Jagderlaubnisnehmern ist zusätzlich die Unterschrift des Jagdpächters erforderlich. Die Erteilung/Bewilligung ist kostenpflichtig
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Anfrage von Churfrankenjäger an das Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Referat Oberste Jagdbehörde, am 17. Januar 2019:
Sehr geehrter Damen und Herren.
Im Dezember 2018 ging bei einem Revierpächter ein Anruf der Polizeiinspektion Miltenberg ein, in einer Halle bei Miltenberg hätte sich ein Fuchs zurückgezogen. Vor Ort: Polizeibeamte, sie wurden durch den Liegenschaftsbesitzer gerufen, hinzu kam nach Anforderung der Beamten ein Jagdausübungsberechtigter. Der Fuchs konnte sich nicht mehr fortbewegen, beide Hinterläufe wiesen nach Adspektion eine Fraktur auf.
Frage:
Unter welchen Maßgaben hätte das schwerkranke Tier innerhalb des befriedeten Bezirks in der Halle durch Polizeibeamte, Revierinhaber oder Jagdausübungsberechtigter erlegt werden dürfen?
Antwort:
Sehr geehrter Herr Huber, zu Ihrer Anfrage können wir Folgendes mitteilen:
Die Beantwortung Ihrer Frage richtet sich nicht nach jagdrechtlichen Grundsätzen, sondern nach polizeirechtlichen Vorschriften.
Grundsätzlich ruht in befriedeten Bezirken, zu denen gem. Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 BayJG Gebäude zählen, die Jagd. Jedoch kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten, Art. 6 Abs. 3 S. 2 BayJG. Gem. § 1 Abs. 1 AVBayJG gilt die Gestattung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayJG als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG, Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 BayJG) innerhalb der Jagdzeiten ausübt. Gleichzeitig ist gem. Art. 38 S. 1 BayJG die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes im eigenen Jagdrevier in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Jedoch gilt dies gem. Art. 38 S. 2 BayJG u.a. nicht für Gebäude.
Demnach bedarf das Betreten eines Gebäudes durch den Jagdausübungsberechtigten sowie eine dortige Jagdhandlung der Einwilligung des Eigentümers. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ist grundsätzlich auch das Erlegen des kranken Tieres durch den Jagdausübungsberechtigten zulässig. Dabei müssen jedoch Sicherheitsaspekte unbedingt beachtet werden. Wir bitten um Verständnis, dass wir lediglich eine allgemeine Auskunft über die rechtlichen Vorschriften geben können.
Mit freundlichen Grüßen, StMELF, 80539 München www.
www.stmelf.bayern.de
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Verunfallter Biber, Lux, Wolf - wie handelt der Jäger richtig?
Auf Anfrage an des Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV - www.stmuv.bayern.de) teilt das Ministerium unserer Redaktion mit:
- Umgang mit einem verletzten Luchs
Der Luchs ist, im Gegensatz zu Biber und Wolf, eine nach § 2 BJagdG dem Jagdrecht unterliegende Tierart (Wild). Schwerkrankes Wild ist, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, unverzüglich zu erlegen, es sei denn, es ist möglich, es zu fangen und zu versorgen (§ 22a BJagdG). Ist der Luchs jedoch überlebensfähig, soll sich an das Auffinden eine Gesundpflege anschließen. Da es sich beim Luchs um eine streng geschützte Art im Sinne des Naturschutzrechts handelt, ist dies der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Übernimmt die Versorgung des Luchses nicht der Jagdausübungsberechtigte nach § 22a Abs. 1 BJagdG oder eine sonstige geeignete Einrichtung, ist die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) zu informieren. Wenn beim Luchs der Jagdausübungsberechtigte sein Aneignungsrecht geltend macht, muss er eine tierschutzgerechte Unterbringung und eine umfassende Versorgung gewährleisten. Die aufgenommenen Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben (§ 45 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG). Von offensichtlichen Fällen abgesehen, sollten zur Beurteilung der Frage der Überlebensfähigkeit ein Tierarzt und - soweit möglich - der Jagdausübungs-berechtigte beigezogen werden. Ist der Luchs nicht überlebensfähig, ist das getötete Tier auf entsprechenden Wunsch dem aneignungsberechtigten Jagdausübungsberechtigten zu überlassen. Wichtig ist dabei die Feststellung durch den Tierarzt, ob Hinweise auf illegale Handlungen vorliegen, also Vergiftungen, Schussverletzung oder andere Indizien. Liegen solche Indizien vor, ist das getötete Tier als Beweismittel sicherzustellen. Der Jagdausübungsberechtigte, der von seinem Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG Gebrauch macht, darf den toten Luchs aufgrund seines besonders und strengen Schutzes nach dem Naturschutzgesetz allerdings nicht vermarkten, d. h. insbesondere nicht verkaufen oder kommerziell zur Schau stellen.
- Umgang mit einem verletzten Wolf
Der Wolf unterliegt ausschließlich dem Naturschutzrecht. § 22a BJagdG ist nicht anwendbar. Der Jagdausübungsberechtigte muss nicht verständigt werden, wenn ein verunfallter Wolf aufgefunden wird.
Werden verletzte, kranke oder hilflose Wölfe aufgefunden, ist dies unverzüglich dem Landratsamt (z. B. wenn ein handzahmes Tier tagsüber im Dorf auftritt) oder der Polizei (z. B. bei nächtlichem Verkehrsunfall) zu melden. Das Landratsamt/Veterinärverwaltung sowie die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU - www.lfu.bayern.de) bestellte nächstwohnende erfahrene Person werden informiert. Sie begutachten nach Möglichkeit beide - bei einem verletzten oder kranken Tier zwingend unter Hinzuziehung eines praktizierenden Tierarztes -€“ die Situation vor Ort. Zusammen wird gemäß § 45 Abs. 5 BNatSchG entschieden, welche Behandlung des Tieres angemessen ist. Falls möglich, ist die vor Ort getroffene Entscheidung mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen; sie ist in jedem Fall zu informieren. Lassen die Verletzungen des Wolfes keine oder nur geringe Überlebenschancen des Tieres vermuten, ist die Entscheidung darüber, ob der Wolf getötet werden sollte, so schnell wie möglich zu treffen. Wenn das Tier aufgrund der vorgefundenen Situation getötet werden muss, wird dies etwa in Eilfällen von dem anwesenden Polizeibeamten (bspw. durch einen Schuss) oder von einer von der Polizei beauftragten Person vorgenommen. Nach einer Tötung wird der Tierkörper in eine Gefriertruhe verbracht, damit das Landesamt für Umwelt weitere Untersuchungen veranlassen kann. Bei leicht verletzten sowie hilflos erscheinenden Wölfen wird vor Ort entschieden, ob das Tier in freier Wildbahn belassen oder vorübergehend in Pflege (Gesund-Pflegen-Legalausnahme gem. § 45 Abs. 5 BNatSchG) genommen wird.
- Umgang mit einem verletzten Biber
Getötete Tiere sind bei öffentlichen Straßen und Wegen vom Straßenbaulastträger zu beseitigen, bei Privatwegen besteht keine Beseitigungs- oder Meldepflicht nach Tierische Nebenprodukterecht, sofern kein Verdacht einer übertragbaren Krankheit besteht oder die Beseitigung von der Behörde angeordnet wurde. Auf Wunsch kann der Eigentümer das Tier in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt oder über ggf. auf kommunaler Ebene eingerichteten Sammelstellen für verunfallte Wild-, Nutz- oder Heimtiere entsorgen. Gemäß § 45 Abs. 4 BNatSchG ist es zulässig, den tot aufgefundenen Biber aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Stelle abzugeben. Wurde ein Tier im Straßenverkehr oder auf eine andere Art und Weise schwer verletzt und soll aus Gründen des Tierschutzes getötet werden, kommen hierzu etwa in Eilfällen die Polizei oder ein von der Polizei Hinzugezogener (z. B.: Jagdausübungsberechtigter, ein nach der artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung Bestellter oder ein Biberberater) mit den entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnissen in Betracht. Tiere, die rechtmäßig aus der Natur entnommen worden sind, sind gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BNatSchG vom Besitzverbot ausgenommen. Das Recht zum Besitz schließt die Befugnis ein, die Tiere bzw. ihre Bestandteile in Gewahrsam zu haben, zu be- oder verarbeiten (z. B. Präparation des Tieres oder von Teilen davon, Herstellen von Bälgen etc.). Eine Vermarktung des toten Bibers ist aufgrund seines besonders und strengen Schutzes nicht zulässig. Mit freundlichen Grüßen Ihre Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung
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Während des Jagdbetriebs Jagdhund geschlagen - wer haftet?
Bei Jagden auf unser urigstes und wehrhafteste Wild werden bedauerlicherweise nicht selten Jagdhunde von Schwarzwild geschlagen. Insofern ist es wichtig Vorkehrungsmaßnahmen ins Auge zu fassen, die Gefahren auf ein Minimum reduzieren. So können richtig eingesetzte Stichschutzwesten (Schlagschutzwesten) ein probates Mittel sein, schwerste Verletzungen einzuschränken. Aber auch mit der besten „Panzerung“ und hervorragenden Kenntnissen der Örtlichkeiten können Verletzungen nie ausgeschlossen werden.
Bei jedem Hundeeinsatz während Gesellschaftsjagden auf Wild sollte zuvor ein Tierarzt ausfindig gemacht werden, der im Ernstfall erreichbar ist und an diesem Jagdtag auch sofort tätig werden kann: Ein entgeltlicher Bereitschaftsdienst. Über entstehende Kosten eines Bereitschaftsdienstes während der Jagdveranstaltung - auch ohne Beanspruchung des bestellten Dienstes - ist dringend anzuraten. Hierzu gehört auch die Mittelung über das Ende des Jagdbetriebs, sollte keine Dienstzeit in Anspruch genommen worden sein. Vor dem Hundeeinsatz sollte geprüft werden wer in die Haftung genommen wird oder wer eine Versicherung abschließt und für den Versicherungsschutz aufkommt, falls ein Hunder`l geschlagen wird.
Viele Versicherer bieten einen Versicherungsschutz an (Gothaer, Jagdverbände usw.), die Arztkosten oder Klinikkosten in solchen Fällen abdecken. Die unentgeltliche Bestellung einer Hundemeute, eines Hundes, ist in der Regel als Auftrag zu werten. Bei Zahlung eines Entgelts liegt grundsätzlich ein gegenseitiger Vertrag vor, bei dem grundsätzlich der Hundehalter das Risiko des Hundeeinsatzes trägt, außer bei Fremdverschulden. Oft überjagen Hunde die Reviergrenze, können auch innerhalb der Grenzen des oder der Nachbarreviere geschlagen werden. Selbst wenn ein Überjagen der Hunde ausdrücklich geduldet wurde ist der Revierverantwortliche des betreffenden Nachbarreviers nicht haftbar zu machen.
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Die Jagdausübung unter Alkoholeinfluss ist strikt zu vermeiden
Im Waffenrecht ist gemäß besagtem § 45 WaffG die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn man etwa angetrunken zur Jagd geht, da man dann nicht die nötige Zuverlässigkeit im Sinne des WaffG besitzt. Dabei darf man sich auch nicht an Richtwerte aus dem Straßenverkehrsgesetz orientieren.
Schon eine geringe Alkoholisierung, bei der alkoholbedingte Ausfallerscheinungen möglich sind, reicht aus um eine Unzuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG zu begründen, wenn in diesem Zustand eine Waffe bei der Jagd geführt oder geschossen wird. Herangezogen werden können zwar grundsätzlich die Werte der StVG wie etwa der der relativen Fahruntüchtigkeit von 0,3 Promille, da bei diesen Werten wissenschaftlich erwiesen ist, dass Ausfallerscheinungen nicht ausgeschlossen werden können. Erforderlich sind allerdings keine zusätzlichen Ausfallerscheinungen. Dies ist damit zu begründen, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. WaffG eine Möglichkeit geschaffen hat, ohne weitergehende Auffälligkeiten eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen oder zu versagen. Vielmehr ist bereits bei einer Alkoholisierung, die grundsätzlich menschliche Wahrnehmungs-schwächen begründen kann, die ohnehin bestehende Gefahr des Führens einer Schusswaffe nicht mehr hinzunehmen.
Als Fazit sollte man sich demnach merken, dass man nur nüchtern mit Waffen umgehen sollte oder zumindest eine so geringe Blutalkoholkonzentration von bis zu 0,3 Promille hat, dass man alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, die zu Gefährdungen Dritter führen können, sicher ausschließen kann(BVerwG 6 C 30.13). Auch wenn im Rahmen der Zuverlässigkeit eine Prognose anzustellen ist, genügt in diesem Fall eine einmalige Alkoholisierung während einer Schussabgabe angesichts der auch im nüchternen Umgang gegebenen abstrakten Gefährlichkeit von Waffen. Der Waffenträger hat das „Vertrauen“ der Behörde dann bereits „verspielt“. Ob im Fall der Fälle eine Rücknahme bzw. ein Widerruf rechtmäßig war, ist im Einzelfall von einem auf das Waffenrecht spezialisierten Anwalt zu prüfen, um ggf. dagegen vorzugehen. Quelle: Dr. Granzin.
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06.08.2018 I Waffenrecht - Erbrechtliches. Im Erbfall wird dem Erben auf Antrag bei gegebener Zuverlässigkeit und Eignung eine Erlaubnis erteilt, andernfalls werden die Waffen behördlicherseits mithilfe eines Blockiersystems unschädlich gemacht. Der Erbe hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, dass er durch einen Erbfall in den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen gelangt ist. Diese Verpflichtung betrifft sogar jede Person, die durch den Tod des Erblassers eine Zugangsmöglichkeit zu den Waffen hat, also etwa auch Mitarbeiter eines Entrümpelungsunter-nehmens, wenn sie die Wohnung betreten und die Waffe oder auch nur den Waffenschrank entdecken. Mit “unverzüglich” meint der Gesetzgeber “ohne schuldhaftes Zögern”.
Dem Erben ist jedoch eine Überlegungsfrist einzuräumen, diese bemisst sich stets nach dem Einzelfall, beträgt in dieser Angelegenheit jedoch im Normalfall maximal 10 Wochen. Im ohnehin traurigen Fall des Todes eines Familienmit-gliedes ist es erstaunlich, dass ein Verstoß gegen die rechtzeitige Anzeigepflicht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Es gilt jedoch das sog. Opportunitätsprinzip, das bedeutet, dass die Behörde den Verstoß nicht ahnden muss, wenn sie es im Einzelfall nicht für gerechtfertigt hält.
Darüber hinaus kann die Behörde bei Vorliegen eines Bußgeldtatbestandes den Erben als waffenrechtlich unzuverlässig einstufen, was zum Entzug der ursprünglich erteilten Erlaubnisse führen kann. Wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat bzw. sie nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist ausgeschlagen hat, muss er binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK) bei der an seinem Wohnsitz zuständigen Waffenbehörde beantragen, in der dann die erlaubnispflichtigen Waffen eingetragen werden. Besitzt der Erbe bereits eine, werden sie in diese eingetragen, gemeinschaftliche Erben können eine gemeinsame WBK beantragen. Antragsformulare gibt es bei der Behörde oder meist auch auf der entsprechenden Internetseite. Die Antragsfrist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn der Erbe von den Waffen Kenntnis hat. Insofern wird vom gesetzlichen Begriffsverständnis des Besitzes abgewichen, das im Erbfall grundsätzlich nicht auf die übliche tatsächliche Sachherrschaft abstellt, sondern den Erben im Todeszeitpunkt des Erblassers automatisch zum Eigentümer und Besitzer erklärt. Für einen solchen Antrag auf eine WBK ist regelmäßig Folgendes erforderlich:
Personalausweis des Erben; WBK des Verstorbenen; Sterbeurkunde; Testament oder Erbschein (ggf. reicht Familienstammbuch);
Die letzteren persönlichen Dokumente können bei Unauffindbarkeit durch eine Bescheinigung des Nachlassgerichts ersetzt werden. Wenn die alte WBK fehlt, ist die Waffenbehörde zu konsultieren. Sind die Waffen registriert, handelt es sich um legale Waffen. Hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten treffen den Erben selbstverständlich die gleichen Verpflichtungen wie den Erblasser.Um auch die Munition zu erben, muss der Erbe eine Munitionserwerbserlaubnis haben, diese haben in der Regel etwa Sportschützen oder Jäger.
Quelle: Die Jagdrechtskanzlei Dr. Granzin
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19.02.2018 I Unbeaufsichtigtes Lagern eines Jagdgewehrs im Fahrzeug führt zum Widerruf des Jagdscheins. Waffen sind gefährliche Gegenstände. Deswegen ist der Umgang mit Waffen rechtlich beschränkt und mit engen Sicherheitsvorschriften verbunden. Es gibt in Deutschland etwa 5,8 Mio. legale Waffen bei etwa 1,5 Mio. Besitzern, vorwiegend Jäger und Sportschützen. Man nimmt an, dass etwa 20 Mio. illegale Waffen vorhanden sind. Von diesen gehen die Gefahren aus, nicht von den legalen. Bei nur 0,2 % aller Straftaten sind Schusswaffen im Spiel. Nur 5 % hiervon waren legale Waffen. Eine verschwindend geringe Zahl.
Trotzdem gibt es den gesetzlichen Drang zur weiteren Verschärfung waffenrechtlicher Vorschriften. Insbesondere der Transport von Waffen ist strengen Vorschriften unterworfen. Auf dem Weg ins Jagdrevier oder zurück darf die Waffe in einem nicht schussbereiten Zustand und damit ungeladen geführt werden. Beim Transport, der nicht unmittelbar mit der Jagdausübung im Revier im Zusammenhang steht, etwa bei Fahrten zum Schießstand oder zum Büchsenmacher, muss sich die Waffe in einem verschlossenen Behältnis befinden, etwa in einem Waffenkoffer oder in einem Futteral, das abgeschlossen ist. Kurze Unterbrechungen, wie z.B. der Gang zum Bäcker auf der Heimfahrt oder ein Betanken an der Tankstelle, führen zu keiner anderen Sichtweise, sofern die Waffe so aufbewahrt wird, dass sie von außen nicht sichtbar ist.
Anders ist es, wenn sich die Waffe längere Zeit unbeaufsichtigt im Fahrzeug befindet: Bewahrt ein Jäger Waffen nebst Munition in einem Pkw auf, welcher auf dem Parkplatz eines Mehrfamilienhauses abgestellt ist, weil er am nächsten Morgen die Jagd ausüben will, gilt er als jagdrechtlich unzuverlässig. In diesem Fall kann ihm der Jagdschein entzogen werden (Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Mai 2014). Gleiches gilt, wenn sich eine Waffe nachts auf dem Beifahrersitz eines geparkten Fahrzeugs befindet, während der Waffeninhaber 300 m davon entfernt in einem Gartenhaus schläft (VG Arnsberg, Entscheidung vom17. Januar 2017). Rechtstipp vom 19
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05.02.2018 I Jäger mit Cannabismedikament muss Finger von Waffe lassen. Kiffen und Jagen: Nach einer Cannabis-Verordnung musste ein Jäger den Waffenschein abgeben. Sein Eilantrag auf Aussetzung der Anordnung blieb erfolglos. Warum darf er aber trotzdem Autofahren? MÜNCHEN. Auch bei dauerhafter ärztlicher Verordnung von Cannabinoiden muss ein Jäger seinen Waffenschein abgeben, befand jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Eilverfahren. Der Fall: Ein Arzt hatte dem Jäger aus dem oberbayerischen Landkreis Miesbach Cannabis als Dauermedikation verordnet. Das Landratsamt Miesbach forderte ihn zur Abgabe eines fachpsychologischen Gutachtens auf. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, der Jäger sei zum Waffenbesitz nicht mehr geeignet. Daraufhin widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarte und zog den Waffenschein ein. Dagegen klagte der Jäger. Außerdem wollte er per Eilantrag erreichen, dass die Behördenentscheidung bis zu einem Urteil im Hauptverfahren ausgesetzt wird.
Kein sachgemäßer Umgang mit Waffe? Den Eilantrag lehnte zunächst das Verwaltungsgericht München und jetzt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) ab. Laut Waffengesetz müsse ein Waffenbesitzer "jederzeit und in jeder Hinsicht" vorsichtig und sachgemäß mit seiner Waffe umgehen können. Bei täglich mehrfacher Inhalation von Cannabisblüten sei dies nicht sichergestellt. Der VGH verwies auf die gutachterlich vorgetragenen bisherigen Erkenntnisse zu regelmäßigem Cannabiskonsum. Danach sei "eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle beim Umgang mit Waffen und Munition" nicht gewährleistet. Dies, so die Ansicht der Richter, lasse sich auch auf eine ärztlich verordnete Cannabis-Dauermedikation übertragen. Denn bislang gebe es keine ausreichenden Hinweise, dass sich die Wirkung eines medizinisch begründeten Cannabiskonsums von der eines missbräuchlichen Konsums unterscheide. Insbesondere fehlten bislang medizinische Studien zu "Cannabiskonsumenten mit spezifischer medizinischer Problemstellung ohne Drogenvorgeschichte".
Keine Führerscheinabgabe? Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen könnten daher auch bei einer ärztlich verordneten Dauereinnahme nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Dass Cannabis-Patienten nicht automatisch ihren Führerschein abgeben müssen, stehe dem nicht entgegen. Denn im Waffengesetz stehe die Sicherheit weit stärker im Vordergrund als beim Fahrerlaubnisrecht. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az.: 21 CS 17.1521
Jagd und Veterinärrecht: Tierische Nebenprodukte im Jagdrevier, Stand Januar 2016
Hier der Link zum Herunterladen: https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/7/2/02657/index.html
Anspruch auf Entfernung von alten Jagdeinrichtungen bei Neuverpachtung.
Häufig möchte der neue Pächter, dass alte jagdliche Einrichtungen durch die Vorpächter entfernt werden. Bevor der Falsche erfolglos zur Beseitigung aufgefordert wird, ist zunächst von Bedeutung, wer Eigentümer z.B. der Ansitzeinrichtungen ist und wer die Beseitigung verlangen kann. Häufig wird eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich des Eigentumsübergangs zwischen Alt- und Neupächter vereinbart. Wenn eine solche Einigung nicht erzielt wird und Einrichtungen des Altpächters im Revier verbleiben, dürfen diese Einrichtungen grundsätzlich nicht gegen den Willen des Altpächters bzw. Alteigentümers vom Neupächter in Besitz genommen werden. Dies wäre eine sogenannte verbotene Eigenmacht. Gesetzlich bleiben die jagdlichen Einrichtungen bei fehlender Einigung daher zunächst im Eigentum des Altpächters.
Das Eigentum geht auch nicht ohne weiteres auf den Grundstückseigentümer über. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Altpächter gemäß §§ 581 Abs. 1, 546 BGB zur Entfernung seiner jagdlichen Einrichtungen verpflichtet. Dies gilt, sofern nicht etwas Anderes im Pachtvertrag vereinbart ist. Die Entfernung der zurückgelassenen jagdlichen Einrichtungen kann einerseits verlangt werden, da das Jagdausübungsrecht durch verbliebene Ansitze etc. beeinträchtigt wird. Dies begründet sich damit, dass durch die verbliebenen Einrichtungen die Aufstellmöglichkeiten für weitere Einrichtungen eingeschränkt werden. Der Beseitigungsanspruch beispielsweise einer Jagdgenossenschaft, wurde durch ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15.02.2012 (Az. 2 O 787/12) bestätigt. Daneben ist auch der Grundstückseigentümer berechtigt, gegenüber dem Pächter die Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zu verlangen.
Zwar ist landesrechtlich geregelt, dass der Grundstückseigentümer zur Duldung verpflichtet sein kann, wenn sein Eigentum hierdurch nicht beeinträchtigt wird, diese Verpflichtung endet jedoch mit der Beendigung bzw. dem Ablauf des Pachtvertrages. Dies gilt, sofern der Neupächter die Einrichtungen nicht übernommen hat, da der Grundstückseigentümer dann wiederum entsprechend den obigen Ausführungen diesem gegenüber zur Duldung verpflichtet ist. Der Neupächter selbst kann die Beseitigung jedoch nicht verlangen, sofern keine entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen existieren. Auch gesetzliche Grundlagen für den Beseitigungsanspruch existieren in dieser Konstellation nicht. Es sollten daher die Jagdverpächter oder der Grundstückseigentümer zur Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs angehalten werden.
Mit Pferdestärke an der Kirrung vorbei – Willkommen im Paragraphenwald
Ausreiten. Es gibt nichts Schöneres für Freizeitreiter, fest im Sattel die Ruhe des Waldes zu genießen. Derzeit gibt es in Bayern über 100.000 Pferde und fast ebenso viele organisierte Reiter, aber es gibt Grenzen und die Gesetzeslage ist kompliziert, nicht alles ist Reitern erlaubt. So sind Reiter in der Gefährdungshaftung, reagiert ihr stolzes Pferd in freier Wildbahn unvorhergesehen. Kommen Menschen zu Schaden oder wird fremdes Eigentum beschädigt, werden sie hierfür gegebenenfalls haften müssen. Gefährdungshaftung heißt, sie müssen als Tierhalter oder auch -aufseher grundsätzlich dafür geradestehen, wenn sich das Tier unberechenbar zeigt und sich daraus Schäden ergeben. Wir ein Pferd rein freizeitmäßig gehalten, gibt es keine Alternative sich dieser Haftung zu entziehen. Darüber hinaus besteht auch eine deliktische Haftung, sofern der Reiter den Schaden schuldhaft verursacht. Mit gebissloser Zäumung oder ohne Sattel durch den Wald zu reiten stellt eine unzureichende Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier dar und kann dem Reiter durchaus als Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Dieser Umstand würde sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer seine Sorgfaltspflichten vernachlässigt, dem kann eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar fahrlässiger Tötung drohen.
Fremdes Eigentum ist grundsätzlich tabu, wenn auch Im Wald generell zu Pferde ausgeritten werden darf. Reiter sollten sich bewusst sein, dass in den Wäldern auch gejagt wird, hier ist mit extremer Vorsicht zu reagieren und etwa abgesperrten Areale weiträumig zu meiden. Auch ansonsten müssen Reiter im Wald stets damit rechnen, dass ein Schuss bricht und sich das Pferd hierdurch erschrecken könnte. Speziell in der Dämmerung empfiehlt sich strikt auf den gefestigten Wegen zu bleiben. Mit seinem Pferd querwaldein durch zarte Verjüngungen zu reiten kann schnell in einem Fiasko enden, denn auch zerstörte kleinste Waldbäume haben einen Eigentümer.
Grundlegende Bestimmungen
Das Reiten in der freien Natur - dazu zählt auch der Wald - ist in Bayern vor allem im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) geregelt. Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) verweist hier auf das Bayerische Naturschutzgesetz (Art. 13 Abs. 1 BayWaldG).
Grundsätzlich hat jedermann das Recht auf Erholung in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung, Art. 21 Abs. 1 BayNatSchG) und darf alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten (Art. 22 Abs. 1 BayNatSchG). Das Reiten zählt zum Betreten (Art. 24 BayNatSchG). Die Ausübung des Betretungsrechts erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet (Art.13 Abs. 2 BayWaldG).
Welche Pflichten müssen Reiter beachten?
Das Reiten muss natur-, eigentümer- und gemeinverträglich ausgeübt werden. Die Reiter müssen Natur und Landschaft pfleglich behandeln. Sie haben auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsausübung anderer Erholungssuchender darf nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden (Art. 21 Abs. 2 BayNatSchG). Für das Reiten im Wald und auf landwirtschaftlichen Flächen bestehen außerdem zusätzliche Einschränkungen, um Einbußen für den Grundstücksbesitzer zu vermeiden.
Wo darf man reiten?
Im Wald darf nur auf Straßen und geeigneten Wegen geritten werden (Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG, Art. 13 Abs. 1 BayWaldG). Entscheidend ist die Eignung des Weges. Die Rechtsprechung hat es dem Waldbesitzer zugestanden, diese Einschätzung (unter Aufsicht der Naturschutzbehörden) zu treffen. Der Waldbesitzer kann aber nicht willkürlich einen Weg als ungeeignet bezeichnen und ihn sperren oder das Reiten untersagen. Er muss die fehlende Eignung gegebenenfalls auch belegen und glaubhaft machen können.
Die Eignung eines Wegs für das Reiten hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Beschaffenheit, wie sie für den Weg durchschnittlich oder wenigstens überwiegend besteht. Zum Beispiel kann ein Erdweg in Mulden oder Senken stets so weich sein, dass er auch nach nur vereinzeltem Durchreiten für Fußgänger unpassierbar würde. Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg wird in der Regel immer die Eignung zum Reiten aufweisen. Bei einem unbefestigten Erdweg ist dies fraglich. Hier wird die Eignung von der Gefährdung des Wegs abhängen, durch das Reiten beschädigt oder "verschlammt" zu werden. Dies hängt unter anderem vom jeweiligen Untergrund, der Geländeform und den überwiegenden Witterungsverhältnissen ab.
Wo darf man nicht reiten?
Innerhalb des Waldbestandes, das heißt zwischen den Bäumen hindurch, ist das Reiten nicht zulässig. Grundsätzlich nicht geeignet zum Reiten sind Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege. Die sogenannten Rückegassen zählen nicht zu den Waldwegen. Hier handelt es sich um in regelmäßigen Abständen angelegte Gassen im Waldbestand, auf denen sich die Rückeschlepper bewegen, um die geernteten Hölzer zur Forststraße zu ziehen. Die Rückegassen gehören zum Waldbestand, so dass auf ihnen das Reiten nicht zulässig ist.
In besonderen Fällen kann das Reiten in der freien Natur durch Einzelanordnungen und Rechtsverordnungen (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG) oder durch Schutzgebietsverordnungen (z.B. Naturschutzgebiete, Wildschutzgebiete) auf bestimmte Wege und Flächen eingeschränkt oder nur zu bestimmten Zeiten gestattet werden. Ob solche Vorschriften bestehen, kann man beim zuständigen Landratsamt erfahren.
Für uns Jägerinnen und Jäger gilt: Besonnen und kompetent Konflikte ausräumen.
Fachliche Quellen: BayWaldG; BayNatSchG;
Wem gehört eigentlich eine verunfallte Jagdbeute die körperlich in zwei Jagdreviere hineinragt?
§ 1 BJagdG / Art. 1, 2 BayJG – Kommentar
An einer Jagdbeute, z. B. angefahrenes Wild, die auf der Grenze liegt, die also körperlich in zwei Jagdreviere hineinragt, haben beide Revierinhaber ein Aneignungsrecht am ganzen Stück mit der Einschränkung, daß die Hälfte des Wertes dem Jagdnachbarn erstatten müssen.
B e i s p i e l: Ein Stück Rotwild wird im Revier A. von einem Omnibus angefahren. Es rutscht die Straßenböschung hinunter und bleibt verendet liegen. Die Reviergrenze läuft entlang der Straßenböschung. Haupt und Träger des Stückes liegen im Revier A., der übrige Wildkörper auf dem Gebiet des Reviers B. Die Inhaber der Reviere A. und B. haben das Recht, sich das Stück anzueignen, doch ist derjenige, der es an sich nimmt, verpflichtet, dem anderen die Hälfte des Wertes zu ersetzen.
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