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Quelle: MainEcho 10.07.2022 - 19:45 Uhr
Jagd: Der Kreisvorsitzende des Bayerischen Jagdverbandes, Ralf Keller, streitet mit der Jagdbehörde um die Hoheit über die Hegeschauen
Ein Paragraf, zwei Rechtsauffassungen
Im alten Streit zwischen dem Vorsitzenden der Kreisgruppe
Miltenberg im Bayerischen Jagdverband, Ralf Keller, und dem Landratsamt
Miltenberg über die Ausrichtung der Hegeschauen hat sich der bayerische
Jägerpräsident Ernst Weidenbusch eingeschaltet und per Pressemitteilung
eine »Klärung« gemeldet.
Dem widerspricht Landrat Jens Marco Scherf. Er sieht seine Handhabe bestätigt.
Das zuständige Landwirtschaftsministerium habe die inhaltlichen Aussagen der Pressemitteilung nicht bestätigen können, teilt Scherf mit. Das Schreiben des BJV sei mit dem Ministerium nicht abgestimmt gewesen, die Untere Jagdbehörde in Landratsamt sehe daher keinen Anlass, ihre bisherige Auffassung zu korrigieren. Dabei berufen sich beide auf den gleichen Paragrafen im bayerischen Jagdgesetz.
Worum geht der Streit? Die öffentlichen Hegeschauen dienen dem Nachweis und der Kontrolle der Abschusspläne. Die Organisation dieser Veranstaltungen muss laut Jagdgesetz die Jägervereinigungen übernehmen und auch die Kosten tragen, die »hoheitlichen Aufgaben« obliegen aber der Jagdbehörde.
Scherf will Praxis nicht ändern
Über die Pressemitteilung reklamiert nun der BJV, dass er bei der Hegeschau »Hausherr« und »verantwortlich für die Tagesordnung« sei und dass die Praxis des Landrats »bisher weder der bestehenden Rechtslage noch den Vorgaben des Landwirtschaftsministeriums entsprach«. Die direkte Nachfrage bei der Staatsregierung in München brachte die Landkreisverwaltung jedoch offenbar zum völlig gegenteiligen Ergebnis.
Mit der klaren Aussage des Landrats, er werde die bisherige Praxis nicht ändern, ist der Streit also weder geklärt noch befriedet. Für Außenstehende ist ohnehin nicht so leicht nachzuvollziehen, was genau dazu geführt hat, dass die Parteien sich so ineinander verhakt haben.
Keller klagt, dass das Landratsamt Miltenberg ihm im Vorfeld der Hegeschau Informationen verweigere, die er für die sachgemäße Ausübung seines Amtes als BJV-Vorsitzender brauche.
Gerhart distanziert sich
Sein Obernburger Kollege Klaus Peter Gerhart hat diese Probleme nicht. Ihm gelingen seit Jahren völlig konfliktfreie Hegeschauen. Dass er in der Pressemitteilung des Landesverbandes ebenfalls genannt wird, ist Gerhart deshalb überhaupt nicht recht. Er habe mit deren Zustandekommen nichts zu tun, betont der Vorsitzende der Kreisgruppe Obernburg.
Scherf lässt gegenüber unserem Medienhaus durchblicken, dass der Konflikt mit Keller eher im zwischenmenschlichen Bereich begründet liegt. Seine persönliche Erfahrung seit dem Jahr 2014 zeige, schreibt der Landrat, dass die Organisation der Hegeschauen gut und einvernehmlich funktionieren könne - »die entsprechende Kooperationsbereitschaft vorausgesetzt«.
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Mark G. v. Pückler: 290 JVG – Auf Wald- und Feldwegen Zufahrt durch fremdes Revier erlaubt
I. Die Rechtsgrundlage
1. „Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder
Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer
von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann
der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung
verpflichtet ist.“ § 1004 Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches
Gesetzbuch 2. „Der Eigentümer eines Grundstücks kann
Einwirkungen auf sein Grundstück insoweit nicht verbieten, als sie
die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche
Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen
Grundstücks herbeigeführt wird.“ § 906 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1
Bürgerliches Gesetzbuch (gekürzt)
II. Der Sachverhalt
Der Pächter eines Jagdbezirks verlangte von seinem
Jagdnachbarn, die Durchfahrt durch sein Revier zu
unterlassen, weil er dadurch bei der Ausübung der Jagd
erheblich gestört werde. Der Nachbar erwiderte, dass es sich um
einen öffentlichen Feldweg handle. Der Weg sei zwar durch das
Verkehrszeichen Nr. 250 der Straßenverkehrsordnung für
Fahrzeuge aller Art gesperrt, jedoch durch das Zusatzschild „Frei
für Land- und Forstwirtschaft“ auch für Jäger befahrbar.
Die sonstige Zufahrt zu seinem Revier sei erheblich länger
und von Zeit zu Zeit gesperrt.
III. Das Urteil
Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil der Reviernachbar zum
Befahren des Weges berechtigt sei. Auch das Landgericht kam in seinem
Hinweisbeschluss über die Erfolgsaussichten der Berufung
des Pächters zu diesem Ergebnis. Zur Begründung führten die
Gerichte aus, dass zwar nicht jede Kollision mit
dem Jagdausübungsrecht rechtswidrig sei. Es gebe keinen
Anspruch auf völlig störungsfreie Jagdausübung oder auf einen
bestimmten Wildbestand. Der Jagdausübungsberechtigte müsse zum
Beispiel das Betreten des Jagdbezirks durch Spaziergänger
hinnehmen und Störungen durch die ordnungsgemäße Land-
und Forstwirtschaft dulden. Aus dem
Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungsarten folge, dass das
Jagdausübungsrecht nur gegen erhebliche Störungen geschützt sei.
Daher könne nur eine nach Stärke und Ausmaß
wesentliche Beeinträchtigung abgewehrt werden, etwa wenn das
Wild in erheblichem Umfang und für längere Zeit vergrämt
werde. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung des
Jagdausübungsrechts habe der Pächter weder dargelegt noch
bewiesen. Aus der Abschussplan-Erfüllung kann vielmehr
geschlossen werden, dass eine Behinderung der Jagd
durch wesentliche Störungen nicht vorgelegen hat. Hiervon
abgesehen sei das Befahren zu Jagdzwecken durch den angrenzenden Revierinhaber
auch nicht rechtswidrig, da der Weg für land- und
forstwirtschaftliche Zwecke frei sei. Zu den forstwirtschaftlichen
Zwecken gehöre auch die Zuwegbenutzung zur Ausübung der Jagd
im eigenen Revier, wobei die so zur eingeschränkten Nutzung freigegebene
Wegstrecke auch zur bloßen Durchfahrt benutzt werden dürfe
(vergleiche Oberlandesgericht Celle, NZV 1990, S. 441). Das
Schikaneverbot des § 226 Bürgerliches Gesetzbuch stehe dem
Durchfahren nicht entgegen, weil die Benutzung des Weges nicht den
alleinigen Zweck verfolge, den Jagdausübungsberechtigten zu
schädigen. Der Weg diene vielmehr als Zufahrt zum Revier, weil
die andere Zufahrt „ab und an“ durch ein Gatter gesperrt
sei. Amtsgericht Wolfhagen, Urteil vom 27. 9 2004 – 2 C 329/04
–; Landgericht Kassel, Hinweisbeschluss vom 24. 1. 2005 – 1 S 374/04
–
IV. Anmerkungen
Der für die Abwehr von Störungen und Beeinträchtigungen der
Jagdausübung besonders wichtige § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch
enthält bei genauem Hinsehen zwei selbstständige Ansprüche:
• Den Beseitigungsanspruch, gerichtet auf die
Beseitigung bestehender rechtswidriger Beeinträchtigungen (Abs.
1 Satz 1) und
• den Unterlassungsanspruch, gerichtet auf die
Unterlassung künftiger rechtswidriger Beeinträchtigungen (Abs. 1
Satz 2). 1. Der Beseitigungsanspruch Dieser Anspruch setzt
voraus, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung des
Jagdausübungsrechts schon gegeben ist und fortbesteht.
Rechtswidrig ist eine Beeinträchtigung, wenn der Störer mit
seinem Eingriff dem Jagdausübungsberechtigten gegenüber nicht
befugt ist, dieser also die Beeinträchtigung nicht hinnehmen
muss. Rechtmäßig sind zum Beispiel:
• Beeinträchtigungen durch die ordnungsgemäße Land
und Forstwirtschaft (Bewirtschaftung der Felder und
Wälder, abendliche Erntearbeiten, Wechsel im Anbau, Übergang von
Weidewirtschaft zu Feldwirtschaft und umgekehrt, Beseitigung von
Brachflächen und ähnliche Tätigkeiten).
• Beeinträchtigungen durch das allgemeine Betretungsrecht zu
Erholungszwecken (Spaziergänger, Jogger, Walker, Schi- und
Schlittenfahrer; Radfahrer und Reiter auf Straßen und
Wegen). Rechtswidrig sind zum Beispiel:
• Beeinträchtigungen durch land- und
forstwirtschafts- Grundstücksnutzungen, wenn sie (1.)
wesentlich und (2.) nicht ortsüblich sind (störender Fremdkörper in
der Umgebung, etwa ein Modellflugplatz in ansonsten
ruhiger, waldnaher Lage, WuH 11/1994, S. 42). Das ergibt
sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 1, S.
1 und Abs. 2, S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, wonach der
Eigentümer eines Grundstücks wesentliche
Beeinträchtigungen dann nicht hinnehmen muss, wenn sie nicht
ortsüblich sind, wenn sie also in der näheren Umgebung
sonst nicht vorkommen.
• Beeinträchtigungen durch Überschreitung oder Missbrauch des
allgemeinen Betretungsrechts, zum Beispiel durch Betreten von
Forstkulturen und Dickungen, von Feldern von der Aussaat bis zur
Ernte, von Wiesen während des Aufwuchses und der Beweidung. Ferner
durch Radfahren außerhalb der Wege und Betreten zu anderen Zwecken
als zur Erholung, etwa zur Störung der Jagd oder zu
Sportveranstaltungen.
2. Der Unterlassungsanspruch Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine
rechtswidrige Beeinträchtigung (siehe vorstehend) des
Jagdausübungsrechts erst künftig droht. Das ist zum Beispiel der
Fall, wenn sie erstmals konkret bevorsteht (Theaterfestival
im Wald, WuH 17/2004, S. 104), oder wenn es in der
Vergangenheit bereits zu rechtswidrigen Beeinträchtigungen
gekommen ist und in Zukunft mit weiteren dieser Art zu rechnen
ist (Wiederholungsgefahr, zum Beispiel bei unbeaufsichtigtem Laufenlassen des
Hundes, WuH 23/2005, S. 124; Radfahren außerhalb der Wege,
absichtliches Stören der Jagdausübung, WuH 18/2001, S. 88). 3.
Vier Rechtskreise betroffen Beim Durchfahren eines fremden Jagdbezirks
auf einem Feld- oder Waldweg zur Erreichung des eigenen sind
vier Rechtskreise zu beachten:
• Zivilrecht: Durch die Benutzung des Weges darf das fremde
Jagdausübungsrecht nicht wesentlich und ortsunüblich beeinträchtigt
werden (siehe obiges Urteil).
• Wegerecht: Der Weg muss ein öffentlicher sein, das heißt er
muss allgemein und damit für jedermann für land und/oder
forstwirtschaftliche Fahrzeuge oder Anlieger bestimmt (gewidmet)
sein. Das bedeutet, dass er von jedem zur Bewirtschaftung und damit auch
zur Bejagung der durch ihn angebundenen Flächen benutzt
(befahren) werden darf. Den Gegensatz hierzu bilden Privatwege,
bei denen sich der Eigentümer die Benutzung ausdrücklich
vorbehalten hat (zum Beispiel durch das Schild: „Nur für Besucher. Der
Eigentümer“). Im übrigen sind auch Privatwege dann
öffentliche Wege, wenn sie für eine bestimmte Benutzung allgemein
freigegeben sind. Befindet sich am Weg ein Verkehrszeichen (zum
Beispiel Sperrschild mit Zusatz „Frei für Land- und Forstwirtschaft“
oder „Frei für Anlieger“), handelt es sich regelmäßig um einen
öffentlichen Weg, selbst wenn er in Privateigentum steht.
Denn nur an öffentlichen Wegen dürfen Verkehrszeichen
angebracht werden. Feld- und Waldwege sind dazu bestimmt, die
durch sie erschlossenen Grundstücke land- und forstwirtschaftlich zu
bewirtschaften, Spaziergänger dürfen sie aufgrund des allgemeinen
Betretungsrechts zu Erholungszwecken begehen. Diese Wege
dürfen also von jedermann zu (nur) diesen Zwecken benutzt
werden. Der Jagdpächter hat die Ausübung der Jagdrechte an den
durch den Weg erschlossenen Grundstücken seines Revieres gepachtet.
Zur Ausübung dieses Rechtes auf den Grundstücken darf er daher
– ebenso wie der Landwirt zu seinem Feld und der Forstmann zu
seinem Wald – grundsätzlich Feld- und Waldwege zu und in seinem
Jagdbezirk benutzen. Aus dem Widmungszweck der Anbindung an
das Straßennetz folgt allerdings, dass nur eine direkte
Zufahrt zum hinterliegenden Revier erlaubt ist, ein
beliebiges Durchfahren des Nachbarrevieres aber nicht
(vergleiche auch Mitzschke/Schäfer, BJG, § 33 Randnummer 4).
Gleiches gilt für Helfer und Jagdgäste. Voraussetzung ist
lediglich, dass es sich um einen öffentlichen Weg handelt, der
für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge oder für Anlieger freigegeben
ist.
• Jagdrecht: Solange der fremde Jäger auf dem zum
allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg in
Jagdausrüstung bleibt, kann er nicht vom
Jagdschutzberechtigten angehalten und zur Abgabe seiner
Waffen aufgefordert werden. Erst wenn er den Weg verlässt,
ist das möglich. Zum „allgemeinen Gebrauch bestimmt“
bedeutet soviel wie „öffentlich“ (siehe vorstehend).
• Waffenrecht: Auf der Fahrt beziehungsweise auf dem Zugang zum
Revier und zurück darf die Waffe (vollständig) entladen mitgeführt
werden. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Zugang
oder die Zufahrt auf einer Straße oder einem öffentlichen
Weg erfolgt, zu Fuß oder mit dem Fahrzeug.
• Einschränkung: Aus dem Widmungszweck, dem
allgemeinen Schikaneverbot des § 226 Bürgerliches
Gesetzbuch sowie aus den Grundsätzen deutscher
Waidgerechtigkeit des § 1 Abs. 3 Bundesjagdgesetz (Pflicht zu
rücksichtsvollem und den Nachbarfrieden nicht
störenden Verhalten) ergibt sich aber, dass von der Befugnis
zum Durchfahren eines fremden Jagdbezirks zwecks Zufahrt zum
eigenen Revier nur bei Notwendigkeit oder erheblichen Abkürzungen
und so schonend wie möglich Gebrauch zu machen ist. Ein
beliebiger „Spähtrupp“ durch das Nachbarrevier ist daher nach
meiner Auffassung ebenso unzulässig wie eine unnötig lange oder
unnötig störende Durchquerung.
V. Ergebnis
1. Die Benutzung eines Feld oder Waldweges durch
einen fremden Jagdbezirk als Zufahrt zum eigenen Revier
ist erlaubt, wenn der Weg für land- und/oder
forstwirtschaftliche Zwecke oder für Anlieger freigegeben ist
und keine wesentlichen Beeinträchtigungen (Störungen) des
fremden Jagdausübungsrechts verursacht werden.
2. Aus dem Widmungszweck, dem Schikaneverbot und den Grundsätzen
deutscher Waidgerechtigkeit ergeben sich aber Beschränkungen auf
das Notwendige.
3. Die Regeln über den Jägernotweg finden keine Anwendung, da es mit
dem Wald oder Feldweg einen zum allgemeinen Gebrauch
bestimmten Weg zum Revier gibt.
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"Erleben wie die Zukunft wächst"
WALDWOCHE MILTENBERG 2022
vom 9. – 14. Juli 2022, täglich von 8:00 – 19:00 Uhr. Der Stadtwald Miltenberg - Ausflugsort, Arbeitsplatz, Lebensraum und vieles mehr.
Unter dem Motto „Erleben wie die Zukunft wächst“ werden in der Woche vom 9. – 14. Juli 2022 Aktionen und Exkursionen für Jung und Alt rund um den Wald angeboten.
Die Zeltausstellung „Zeitreise zum Zukunftswald“ können Sie ganztägig auf dem Engelplatz besuchen. Auf einem Pfad gesäumt von Bäumen, informiert die Ausstellung darüber, wie unser Wald der Zukunft aussehen könnte.
Viel Interessantes und Wissenswertes gibt es auch an den Informationsständen der Kooperationspartner: Bayerische Forstverwaltung, Spessartbund e.V., Odenwaldklub e.V., LBV Aschaffenburg/Miltenberg, Landesverband Bayerischer Imker e.V., Geo-Naturpark Bergstraße Odenwald und BUND.
Veranstalter sind das städtische Forstamt Miltenberg und die Bayerische Forstverwaltung in Kooperation mit Projektpartnern.
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Kitzrettung - Landwirte in der Verantwortung
Rechtsfragen zur Kitzrettung, Fragen und Antworten:
Wer ist verantwortlich, dass die Wiese auf Kitze abgesucht wird: Der Landwirt, der Jäger oder der Fahrer, der die Wiese mäht (z.B. bei Beauftragung von Lohnunternehmen)?
Der Staat hat den Tierschutz im Art. 20 a GG aufgenommen. Dieser ist damit als Staatsziel und bedingt, dass Schutzmaßnahmen soweit möglich bei der Mahd zu ergreifen sind. Überdies bestimmt § 1 des Tierschutzgesetzes, dass niemand ohne vernünftigen Grund Tieren Leiden und Schmerzen zufügen darf. Überdies ist derjenige, dem das Jagdrecht zusteht, dies ist der Eigentümer nach § 3 BJagdG, also meist der Landwirt, zur Hege verpflichtet. Nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten.
Die Mahd ist ohne Schutzmaßnahme für sich allein kein vernünftiger Grund ein Tier zu verletzen oder zu töten. Entsprechend des sogenannten Verursacherprinzips ist somit primär der Landwirt und der Fahrer/Maschinenführer für das Absuchen seines Landes verantwortlich. Für den Jagdausübungsberechtigten ergibt sich zwar eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 1. Abs. 1 S. 1 BJagdG –Hegepflicht), allerdings ist es der Landwirt, der durch die Mähmaßnahmen eine Gefahr setzt. Überdies hat auch der Landwirt eine Hegeverpflichtung. Die Hege eines gesunden, artenreichen Wildbestandes ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die auch dem jeweiligen Grundeigentümer (oder auch Pächter) obliegt.
Nach der Rechtsprechung hat der Landwirt alle möglichen und zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um das Ausmähen von Kitzen zu vermeiden. Die Beauftragung eines Lohnunternehmers entbindet den Landwirt nicht per se von seiner dementsprechenden Pflicht, vielmehr müssen jenem diese Aufgaben ausdrücklich übertragen und zuverlässig durchgeführt werden.
Wenn man Vergrämungsmaßnahmen aufstellt (optisch oder akustisch), entfällt dann die Pflicht zur Kitzsuche?
Diese Frage ist so allgemein nicht zu beantworten und hängt von der Wirksamkeit der Maßnahmen ab. Insbesondere bei jüngeren, erst kürzlich gesetzten Rehkitzen ist eine solche Maßnahme wirkungslos. Insofern ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Kitzsuche hierdurch nicht aufgehoben wird. Der Jagdausübungsberechtigte sollte jedenfalls rechtzeitig (bestenfalls zwei Tage vor der Mahd, spätestens 24 Stunden davor) informiert werden, im Zweifel abgesucht werden. Vergrämungsmaßnahmen sollten spätestens am Vorabend der Mahd durchgeführt werden. Ziel ist es, die Geiß zu veranlassen, die Kitze über Nacht aus dem Feld zu führen. Im Grundsatz gilt hinsichtlich der gesamten Thematik: Es ist sowohl im Interesse des Landwirts, als auch des Jagdausübungsberechtigten, Vermähen von Kitzen zu vermeiden. Je enger die Absprache und konstruktiver die Zusammenarbeit, desto wirksamer der Schutz. „Kompetenz- bzw. Pflichtenstreitigkeiten“ sind für alle Beteiligten denkbar kontraproduktiv).
Der Landwirt hat den zuständigen Jäger informiert, dass er mähen will. Muss er sich vergewissern, dass der Jäger die Wiese wirklich abgesucht hat oder ist er damit völlig aus der Verantwortung?
Die Verpflichtung geeignete Maßnahmen zu ergreifen entfällt grundsätzlich nicht. Der Jagdausübungsberechtigte hat zwar grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht, keinesfalls aber die Alleinverantwortung. Der Landwirt sollte sich die Suche jedenfalls rückbestätigen lassen. Ist diese nicht erfolgt, hat er selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Sollte sich der Landwirt die Suche schriftlich bestätigen lassen?
Die Information an den Jagdausübungsberechtigten über die beabsichtigte Mahd, dessen Rückmeldung (zeitlich möglich oder nicht), sowie die Folgemaßnahmen sollten jedenfalls – ggfs. auch fotografisch – dokumentiert werden.
Wie lange muss der Landwirt dem Jäger Zeit für die Suche geben? Wie lange im Voraus muss er den Jäger informieren?
Der Landwirt sollte den Jagdausübungsberechtigten rechtzeitig informieren. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht, die angemessene „Frist“ hängt maßgeblich vom Einzelfall ab (wie weit ist der Fahrtweg zwischen Wohnsitz und Revier, ist der Jagdausübungsberechtigte beruflich flexibel oder nicht, gibt es weitere Jagdausübungsberechtigte, die unterstützen können etc.). Literatur und Rechtsprechung gehen von idealerweise mindestens zwei Tagen vor der Mahd, spätestens aber 24 h vorher aus. Auch die Frage, wie lange der Jäger zur Suche Zeit haben muss, kann nicht allgemein beantwortet werden, hängt der Zeitaufwand noch maßgeblich von der Flächengröße, der notwendigen Wegstrecke etc. ab.
Darf der Jäger einfach sagen: „Ich habe keine Zeit“? Muss er dann für Ersatz sorgen oder geht die Hegeplicht dann zurück an den Landwirt?
Hier gibt es keine festen Vorgaben. Allerdings gilt auch hier, dass der Landwirt als Verursacher der Gefahr alles Zumutbare für deren Abwendung zu veranlassen hat. Hat der Jäger, z.B. aus beruflichen Gründen, keine Zeit, hat der Landwirt selbst entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (vgl. AG Hadamar Az 1 Ds 3 Js 12550/03).
Welcher Zeitraum sollte zwischen Suche und Mahd maximal verstreichen?
Je geringer der Zeitabstand zwischen Suche und Mahd, desto besser, am besten direkt davor. Vergrämungsmaßnahmen sollten mindestens einen bis maximal zwei Tage vor der Mahd durchgeführt werden, da bei früherer Durchführung ein Gewöhnungseffekt auftreten kann. Sollten bei den Maßnahmen (Bspw. Einsatz von Drohnen) Kitze aus der Wiese geborgen werden, ist es natürlich essenziell wichtig, dass diese möglichst kurz nur „fixiert“ werden. Das „Fixieren“ (z.B. mittels Obstkiste oder Wäschekorb) außerhalb des zu mähenden Gebiets sollte natürlich nur möglichst kurz andauern, ist aber nötig, da die Kitze ansonsten zurück in die Wiese gehen.
Quelle: Deutsche Weidmannsgilde; Landesjagdverband Bayern;
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Foto: Privat
Landkreis Miltenberg:
Leidersbach ist rehkitzfreundlichste Gemeinde 2022
Der Landkreis Miltenberg verlieh am 18. Mai auf der Freizeitanlage in Roßbach zum sechsten Mal die Auszeichnung "Rehkitzfreundlichste Gemeinde". Hier engagieren sich die Bürger ganz besonders für den Schutz von Rehkitzen. Mit einem großen Aufgebot ließen sich Kinder, erwachsene Helfer und die Jägerschaft unter Jagdhornklängen feiern. Landrat Scherf lobte dieses außerordentliche Engagement und überreichte Urkunden.
Der Dank galt auch den Jägerinnen und Jäger die diese Aktion unterstützen. Unter Jagdhornklängen wurde bei herrlichem Wetter gefeiert.
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Bild: Landrat Scherf zur Hegeschau am 13. Mai. Foto: Privat
Hegeschau Miltenberg: Gesunder Wald - wertvolles Gut für die Gesellschaft
Unter den Klängen der Jagdhornbläser Aschaffenburg eröffnete Landrat Scherf am 13. Mai in Riedern die Hegeschau für den Südlandkreis. Ausgerichtet wurde die Veranstaltung von der BJV-Kreisgruppe Miltenberg.
Wie vergangene Woche in Eisenbach, lobte der Landrat den Einsatz aller an der Jagd Beteiligten, unter anderem bei der Planung der aktuellen Festlegung der Abschusszahlen für das Rehwild. Landrat Scherfs Dank galt dabei den Hegegemeinschaftsleitern, die mit ihren Teams die Abschussplanung auf Hegegemeinschafts-Ebene koordiniert hatten. Der Landrat betonte die in den meisten Fällen vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Jagdbehörde, geprägt vom gemeinsamen Willen zur Fortentwicklung zum Wohle der Jagd.
Zur Einhaltung der Vorgaben werde es allerdings zu Festsetzungen von einzelnen Abschussplänen kommen. Ein gesunder, widerstandsfähiger Wald sei in Zeiten des gravierenden Klimawandels ein wertvolles Gut der Gesellschaft, stellte Scherf fest. Eine zukunftsgerichtete Jagd müsse dazu ihren Beitrag leisten. Allerdings betreffe dies auch alle anderen Naturnutzer, von denen man Engagement und Rücksichtnahme einfordern müsse. Er appellierte an die Jägerschaft, mit bewährten Jagdmethoden und Bejagungsstrategien die Waldsituation weiter nachhaltig zu verbessern. Unter großem Beifall verabschiedete Landrat Scherf den 15 Jahre tätigen Jagdberater für den Südlandkreis, Rudi Faber. Michael Huber (Weilbach) folgt Faber nach, der vom Jagdbeirat bereits bestellt wurde.
Jagdberater Faber präsentierte ein letztes Mal die Abgangszahlen im südlichen Landkreis. Er ging auch auf Personalveränderungen ein. In der HG 2 verabschiedete sich Leiter Joachim Asmussen und Stellvertreter Alfred Meixner, neu im Amt sind Ulli Brauch (Leiter) und Bernhard Stegmann (Vertreter). In der Hege 3 folgte Michael Steinbach auf Michael Huber. Faber wünschte allen viel Glück in ihren neuen Ämtern und dankte allen Jägern sowie Landrat Jens Marco Scherf und Regina Groll, Leiterin der Unteren Jagdbehörde, für die vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Am Ende der Veranstaltung ergriff der Präsident des Bayerischen Jagdverbands, Landtagsabgeordneter Ernst Weidenbusch, das Wort. Er betonte die aus seiner Sicht hohe Be-deutung der Ausstellung der Stücke und bewertete diese eingehend. Zudem stellte er seine Sicht als Verbandspräsident dar, wie Hegeschauen organisiert und gestaltet werden sollen. Hierbei bestätigte er, dass sich das Landratsamt zurecht an Vorgaben aus dem zuständigen Fachministerium in München orientiere, betonte jedoch auch, dass diese Vorgaben seiner Meinung nach nicht der geltenden Rechtslage entsprechen.
Landrat Scherf stellte diesbezüglich klar, dass die Verantwortung für die Hegeschau als hoheitliche Aufgabe beim Landratsamt liege und man sich als staatliche Behörde an Recht und Ordnung halte, weshalb die Hegeschau so durchgeführt werde.
Quelle: Im Wesentlichen Passagen aus der Pressemitteilung des Landratsamtes Miltenberg. Auf den Seiten des Landratsamtes ist der umfangreichere Originaltext nachzulesen.
Abgangszahlen südlicher Landkreis:
Rotwildstrecke 2021: Im Landkreis wurden im vergangenen Jagdjahr 154 Stück Rotwild erlegt. Außerhalb vom rotwildfreien Gebiet kamen noch einmal 36 Stücke zur Strecke. In der Rotwildgemeinschaft Odenwald belief sich der Abgang beim Rotwild (im bayerischen Odenwald) auf 84 Stücke.
Zahlen für den Altlandkreis Miltenberg:
Sonstiges Schalenwild, Muffelwild: Im südlichen Bereich der Hegegemeinschaft 3 wurden im vergangenen Jahr 28 Stück Muffelwild erlegt. Sonstiges Schalenwild, Damwild: Bei dem ausgebrochenen Damwild im Bereich Faulbach wurden 1 Hirsch, 1 Schmaltier und 1 Kalb erlegt
Rehwildstrecke 2019/2020/2021 im Altlandkreis Miltenberg:
Dauergrüne Hegegemeinschaft 1 Dorfprozelten: 1055 Rehe erlegt, 215 Rehe Fallwild. Erfüllt 92%.
Rote Hegegemeinschaft 2 Eichenbühl: 922 Rehe erlegt, 177 Rehe Fallwild. Erfüllt 95 %.
Grüne Hegegemeinschaft 3 Miltenberg: 1215 Rehe erlegt, 158 Rehe Fallwild. Erfüllt 102%.
Rote Hegegemeinschaft 4 Kleinheubach: 1151 Rehe erlegt, 155 Rehe Fallwild. Erfüllt 104%.
Rote Hegegemeinschaft 5 Kirchzell: 1065 Rehe erlegt, 153 Rehe Fallwild. Erfüllt 99%.
Schwarzwildstrecke 2021 im Altlandkreis Miltenberg: 3138 Sauen erlegt, 19 Stücke wurden verendet aufgefunden und 29 Stücke erlagen dem Unfalltot. Keiler 307, Bachen 265, Überläufer 1195, 1371. Frischlinge 1195.
Niederwildabgang 2021: Füchse 413, Dachse 137, Marder 13, Feldhasen 24, Gänse 28, Enten 6, Tauben 6, Krähen 16, Elstern und Eichelhäher 20.
Neozoen 2021: 139 Waschbären
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Aufwandsentschädigung für das Erlegen von Schwarzwild
Historie: Auf Initiative des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, (StMUV) hat der Ministerrat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2017 ein Anreizprogramm für die bayerische Jägerschaft beschlossen.
Aktuell: Aufwandsentschädigung für zurückliegende Jagdjahr 2021/2022 kann nun beantragt werden.
Die ungebrochen hochdynamischen ASP-Geschehen in Europa und im Besonderen Deutschland mit ihren teilweisen sprunghaften Ausbreitungstendenzen führen eindringlich vor Augen, dass auch in Bayern jederzeit mit einem ASP-Ausbruch gerechnet werden muss. (Anmerkung: Stand 06.05.2022 wurden bei 3.876 Wildschweinen die ASP nachgewiesen) Angesichts dessen gilt es, die bereits erfolgreich etablierten und bewährten Präventionsmaßnahmen aufrechtzuerhalten.
Das zuständige Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) hat daher bekanntgegeben, dass die Gewährung der Aufwandsentschädigung für die Erlegung von Schwarzwild weiterhin fortgesetzt wird.
Für das Jagdjahr 2021/2022 wird für jedes erlegte Stück Schwarzwild grundsätzlich 70 € je Tier als Aufwandsentschädigung gewährt.
Das bekannte Antrags- und Auszahlungsverfahren wird auch für das Jagdjahr 2021/2022 fortgeführt. Weitere Informationen zum Antrags- und Dokumentationsverfahren finden Sie auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL):
Antragsformular Jagdjahr 2021/2022:
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Gesamte Hegegemeinschaft Miltenberg schließt sich „Kirchzeller Modell“ an
Alle 19 Reviere in der Hegegemeinschaft Miltenberg dulden in ihrer Hege durchgehend revierübergreifende Nachsuchen. Am 15. April sagte der letzte Revierverantwortliche zu. Somit können die Gespanne der Nachsuchenstation Dreiländereck ohne vorheriges Einverständnis des Revierverantwortlichen an der Reviergrenze ihre Nachsuche durch alle Reviere fortsetzen.
Die Nachsucheführer der Nachsuchenstation Dreiländereck erhalten einen auf ihren Namen gültigen Ausweis. In den Innenseiten sind die teilnehmenden Revierinhaber verzeichnet.
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Führungswechsel in der Hegegemeinschaft Miltenberg - Jagdberater a.D. Rudi Faber gewürdigt
Wenschdorf. Noch vor der Wahl wurden Gehörne und Streckenlisten unter den fachkundigen Augen Rudi Faber`s abgeglichen. Ein starker, ungerader 10er Bock erweckte die Aufmerksamkeit. Weitestgehend wurden die Gehörne sehr sorgfältig von den Revierverantwortlichen für die anstehende öffentliche Hegeschau vorbereitet.
Nach Begrüßung der Mitglieder, stellte sich Joachim Asmussen als neuer Mitpächter eines städtischen Eeigenjagdreviers der Hegegemeinschaft vor. Er baut auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Hegegemeinschaft, ebenso mit dem Inhaber des städtischen Eigenjagdreviers.
Versammlungsleiter Huber gab einen kurzen Einblick zur Rehwildstrecke der vorangegangenen drei Jagdjahre. In der Hegegemeinschaft wurden 1193 Stücke erlegt. Erfreulich war die Feststellung, dass 38% weniger Verkehrsunfallwild auf der Strecke blieb.
Fast alle Revierverantwortlichen der Hegegemeinschaft entschieden sich an diesem Abend zur Duldung revierübergreifender Nachsuchen durch Nachsuchengespanne der Nachsuchenstation Dreiländereck. Der Grundstein hierzu wurde bereits 2019/2020 gelegt. Pandemiebedingt musste dieses wichtige Vorhaben leider auf Eis gelegt werden. Es schlossen sich bislang 16 von 19 Revieren dem „Kirchzeller Modell“ an.
Rudi Faber, der langjährige Jagdberater des südlichen Landkreises Miltenberg, wurde von der Hegegemeinschaft in den Ruhestand applaudiert. Faber war immer ein zuverlässiger und objektiver Berater. Er brachte sich stets mit seinen jagdfachlichen Kenntnissen und Erfahrungen bei Versammlungen ein. Die Hegegemeinschaft überreichte Rudi Faber als Dank und Würdigung seines langjährigen Einsatzes ein Präsent. Der Versammlungsleiter schloss die Versammlung und es wurde die Neuwahl vorbereitet.
Jeweils einstimmig wurde Michael Steinbach zum 1. Vorsitzenden, Michael Huber zum 2. Vorsitzenden von der Hegegemeinschaft gewählt. Huber trat in die zweite Reihe zurück, um Interessenüberschneidungen in seiner Funktion als Jagdberater auszuschließen.
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Rudi Faber verabschiedet - Hegegemeinschaft Eichenbühl unter neuem Vorsitz
Bürgstadt. Die Hegegemeinschaft Eichenbühl hat am 1. April 2022 neue Vorsitzende gewählt. Nach sechsjährigem spannungsreichem Engagement für die Hegegemeinschaft, verzichteten Joachim Asmussen und Alfred Meixner auf eine weitere Amtszeit. Die Hegegemeinschaft wählte zu ihren neuen Vorsitzenden Ulrich Brauch und Bernhard Stegmann. Ab sofort führen sie die Geschicke der Hegegemeinschaft. Die Amtsvorgänger werden gewissenhaft und sorgfältig beide neu gewählten Amtsinhaber in ihr Amt einführen und stehen weiterhin der Hegegemeinschaft zur Seite.
Einer Einladung zur Versammlung war die neue Leiterin der Veterinärbehörde Miltenberg, Frau Dr. Vanessa Schönenbrücher gefolgt. Neben einem Einblick über aktuelle Geschehnisse um die Afrikanischen Schweinepest teilte sie auch Ergebnisse zum Schwarzwild-Monitoring mit. Dr. Schönenbrücher lobte ausdrücklich den reibungslosen Ablauf in der Wild-Konfiskat-Sammelstelle Miltenberg, die von der Jägerschaft vorbildlich am Laufen gehalten wird.
Eine erfreuliche Initiative stellte das Hegegemeinschaftsmitglied Joschi Heller der Versammlung vor. Sein kleines Unternehmen fertigt aus Wollfilzen, Leder und anderen Naturprodukten nützliches Zubehör für Jägerinnen und Jäger. Das Repertoire umfasst neben wärmenden Filz-Kuscheldecken für Jagdhunde auch Ansitzfilze oder Gewehrfutterale und vieles mehr. Speziell Sonderwünsche können individuell hergestellt werden.
Mit Wehmut wurde an diesem Abend der langjährige Jagdberater Rudi Faber von der Hegegemeinschaft mit Applaus verabschiedet. Über ein Jahrzehnt hatte Faber als Jagdberater stets die Versammlungen der Hegegemeinschaft begleitet. Seine fachliche Qualifikation ist unumstritten. Gemeinsam mit Kilian Bundschuh, Willi Gotschy und dem neuen Jagdberater Michael Huber, glich er zum letzten Mal Streckenlisten mit dem Kopfschmuck erlegter Böcke der Hegegemeinschaft ab.
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Die Veterinärbehörde Miltenberg teilt mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Afrikanische Schweinepest (ASP) rückt immer näher an Bayern und den Landkreis Miltenberg heran. Deshalb möchten wir Sie an das Wildschweinmonitoring, das in Bayern durchgeführt wird, erinnern, und auf eine Neuerung diesbezüglich hinweisen. Bitte informieren Sie auch Ihre Mitjäger.
1. Gesund erlegtes Schwarzwild
Seit 2016 werden in Bayern Blutproben von erlegten Wildschweinen, die von Jägern stichprobenmäßig genommen werden, auf Antikörper gegen Aujeszky und klassische Schweinepest untersucht. Ab 2022 werden diese Blutproben zusätzlich auch auf Viren der Afrikanischen Schweinepest untersucht. Daher müssen spätestens ab 15.01.2022 für diese Blutproben andere Röhrchen verwendet werden (sog. EDTA- Röhrchen). Zur Unterscheidung: diese haben keinen weißen sondern einen roten Verschluss. Wir bitten Sie auch weiterhin regelmäßig gesund erlegte Wildschweine zu beproben. Wir deponieren die neuen Röhrchen an den Konfiskatsammelstellen und an beiden Trichinenabgabestellen, außerdem werden diese natürlich im Veterinäramt ausgegeben. Dort erhalten Sie ebenfalls die Untersuchungsanträge (siehe Anhang); diese können aber auch auf der Webseite des Veterinäramtes
heruntergeladen werden. Die Proben bitte anschließend im Veterinäramt abgeben.
2.Verendete oder gesundheitlich auffällig erlegtes Schwarzwild
Wildschweine, die verendet gefunden werden, die als offensichtlich krank erlegt werden oder bei denen Sie bedenkliche Merkmale finden, müssen auf ASP untersucht werden. Dies gilt auch für offensichtlich verunfallte Tiere. Dafür liegen Tupferproben an oben genannten Stellen aus. Es gilt der gleiche Untersuchungsantrag wie unter 1.
Bitte beproben Sie jedes tot aufgefundene Wildschwein, sowie alles Schwarzwild mit bedenklichen Merkmalen.
Der Aufwand hält sich bei ca. 30 Tieren pro Jahr im gesamten Landkreis für den Einzelnen in Grenzen. Bitte legen Sie sich Tupfer ins Auto! Für jede Probe wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 € vom LGL über den Bayerischen Jagdverband bezahlt.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne beim Veterinäramt melden.
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Wild-Konfiskat-Sammelstelle Miltenberg - 100.000 Kilo angeliefert
In unsere Konfiskat-Sammelstelle wurden seit Beginn ihrer Eröffnung 100 Tonnen an nicht verwertbarem Entsorgungsmaterial verbracht. Im Wesentlichen handelte es sich um Entsorgungsmaterial von Schwarzwild. Durch die stetig steigenden Anlieferungsmengen wird unsere Sammelstelle nunmehr zweimal per Woche angefahren und die Konfiskattonnen geleert.
Bitte beachten Sie, dass keine Wildkörper über 20 kg in die Sammelstelle verbracht werden sollen. Ebenso keine Wildkörper oder Teile hiervon, die bereits durch Madenbefall kontaminiert sind. Diese sind gemeinwohlverträglich zu entsorgen oder können bei der ztn in Hardheim während den Öffnungszeiten abgegeben werden.
Das ist ebenfalls zu beachten:
Grundsätzlich darf der Aufbruch erlegter Wildtiere in der Natur verbleiben, außer es handelt sich um krankes oder krankheitsverdächtiges Wild. Bei infizierten Tieren besteht eine Beseitigungspflicht. Wurde das Wildtier im Revier erlegt und dort aufgebrochen, darf der Aufbruch in der Natur zurückgelassen werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Überreste gemeinwohlverträglich sind und es zu keiner Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt. Es wird darauf hingewiesen, dass es unzulässig ist, das Wild zu Hause aufzubrechen und den Aufbruch dann zurück ins Revier zu bringen. Sobald außerhalb des Reviers aufgebrochen wird, gilt der Aufbruch als Abfall und muss auch als solcher entsorgt werden, z. B. in der Biotonne.
Den exakten Wortlaut können Sie dem „Merkblatt Beseitigung von Wild nach dem Tierische Nebenprodukterechtnachlesen des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ entnehmen:
https://www.oberallgaeu.org/fileadmin/eigene_dateien/datei_upload/Merkblatt_Wildbeseitigung_nach_TNP-Recht.pdf
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Wildfleisch ist nicht gleich Wildfleisch - Wildbret von wildlebenden Tieren und Gehegewild
Um eine Abgrenzung von Wildbret und Fleisch von Schlachtvieh zu erreichen, stellte sich der EUROPÄISCHE GERICHTSHOF (1973) die Frage, wie der Begriff „Wild“ auszulegen sei:
„In erster Linie ist Wild mit „wildlebend“ zu charakterisieren, da es dadurch eine Abgrenzung zum Begriff „Haustier“ kennzeichnet. Wildlebend sind in diesem Sinne alle Tiere, die sich in natürlicher Freiheit und sich daher nicht unter der Gewalt des Menschen befinden. Außerdem ist darauf zu achten, ob das Tier durch die Jagd erlegt worden ist oder nicht [EG 149/73]“.
Problematisch ist die Abgrenzung zwischen Wild aus freier Wildbahn und Gehegewild (Gatterwild). Gehegewild lebt nicht in natürlicher Freiheit. Es ist den landwirtschaftlichen Nutztieren gleichgestellt und hat somit einen Besitzer. Es wird nicht gejagt, sondern meist in Großgehegen gehalten und mit dem Bolzenschussgerät getötet. Hieraus ergibt sich eine völlig andere Voraussetzung als beim Naturprodukt Wild [HURLIN UND SCHULZE, 2007].
Somit umfasst der Begriff Wildfleisch alle zum Verzehr geeigneten Teile von Wild. Wildbret bezeichnet das Fleisch der in unserer Landschaft lebenden jagdbaren Tiere [VO (EG) 853/2004]. Es umfasst nicht das Fleisch von Gehegewild (Gatterwild), das die Gewinnung von Wildbret gemäß der Voraussetzung nach der nach der EG-Verordnung 853/2004 des europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf […] den tierischen Ursprung eingehalten werden müssen.
Quelle: Birgit Monika Zelinka (Stud. 2012 Mag.rer.nat.
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Link: www.Nachsuchenstation-Dreilaendereck.de
"Für gelebten Tierschutz und Weidgerechtigkeit"
Über die Nachsuchehotline 0171 / 632 1318 erreichen Sie einen Ansprechpartner, erfahren Sie noch mehr unter www.nachsuchenstation-dreilaendereck.de, diese Website ist derzeit im Aufbau
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Lust auf Wilderzeugnisse von registrierten regionalen Wildkammern? Informationen erhalten Sie von den Hegegemeinschaften Eichenbühl, Miltenberg und Kirchzell.
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