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Rotwild-Hegeschau in Eberbach - Fehlabschüsse auf`s Korn genommen
Der Vorsitzende der Vereinigung der Rotwildjäger im Odenwald e.V, Dr. Wiese, begrüßte mit konzertanten Hörnerklängen die Anwesenden. In der Festhalle waren nicht alle Ränge besetzt, trotz der anzuerkennenden Präsentation von 151 Rotwildhäupter aus Hessen, Baden-Württemberg und Bayern. Erstaunlich war in der Begrüßung die Feststellung zu hören, dass als Behördenvertreter lediglich die Leiterin der unteren Jagdbehörde des bayerischen Landkreises Miltenberg mit ihren beiden Jagdberatern anwesend war. Die Behörde aus Bayern überzeugte sich als einzige vor Ort, was nach ihrem Abschussplanverfahren eigentlich als Ergebnis auch an den Tafeln hängt (Anmerkung der Redaktion: Im späteren Verlauf kam eine Behördenvertreterin aus Heppenheim, Hessen, hinzu).
Bildquelle: Churfrankenjäger
Die Bestandsstruktur zeige auf, so Wiese, welche Erkenntnisse auf Qualität und Quantität im Rotwildgebiet Odenwald zurückzuführen seien. Seinen Angaben zufolge waren für das Jagdjahr 2021/2022 868 Stücke Rotwild durch Behörden zur Bejagung freigegeben. Erfüllt wurden 74,3 %, das entspricht einer Anzahl von 645 erlegter Individuen jeden Geschlechts und Alter. Bei erlegtem Kahlwild lag die Erfüllungsquote mit 72,8 Prozent niedriger als bei erlegten männlichen Stücken mit 78,6 Prozent.
Wiese resümierte dieses Ergebnis auch hinsichtlich der Trockenheit. Zudem erschwerte seinen Einschätzungen zufolge, die stark ausgeprägte Eichelmast zusätzlich die Bejagung im Herbst und in den Winter hinein. Durchgeführte Drückjagden im Herbst verliefen unterschiedlich, sie verbesserten die Quoten nicht. Er lobte das Engagement der Revierverantwortlichen. Sie sorgten für stets aufgefüllte Wasserstellen über die trockene Zeit hinweg. Dennoch setzte der Hitzestress Rotwildkälbern und Frischlingen stark zu, so seine Einschätzung.
Für das anstehende Jagdjahr 2023/24 wurden für das amtliche Abschussplanverfahren wieder 863 Stücke Rotwild zur Bejagung im Rotwildgebiet Odenwald freigegeben. Auch die Freigabe von mehrjährigen Hirschen wurde an das Abschuss-Ist des Vorjahres verknüpft.
Wiese übergab nach einleitenden Sätzen dem Altersgutachter Ingo Walter das Wort. Dem Gutachterkollegium bleibt bei der Beschau von Unterkiefer und Geweih nichts verborgen. Das veranschaulichte Walter eindrücklich. Einige erlegte Geweihte wurden im Alter heruntergewertet und fanden sich nicht mehr in der Einser-Alterskasse, also vom 10. Kopf und älter, auf der langen Tafel. Sie hingen abseits. Manchem Erleger stand die Enttäuschung ins Gesicht geschrieben. Im Gegensatz hierzu, war dem Erleger eines Hirsches vom 13. Kopf aus Dörnbach die Freude anzusehen. Dieser zurückgesetzte Hirsch fand auch Aufmerksamkeit beim Altersgutachter.
Bildquelle: Churfrankenjäger
Walter machte deutlich, dass eine unabhängig wissenschaftliche Neubewertung bei Widersprüchen abgewickelt würden. Dann aber seien die daraus resultierenden Erkenntnisse hinzunehmen, auch wenn die Altersschätzung an Lebensjahren noch geringer ausfiele. Dabei hätten die Altersgutachter in der Historie bei solcher Vorgehensweise zu Altersfeststellungen sehr gut abgeschnitten.
Walter bedauerte den Umstand der behördlich hessischen Lösung beim Schmalspießer-Abschuss. Es sei beängstigend, was da an der Tafel hinge. So auch sehr gut veranlagtes, junges männliches Wild.
Ein Glanzstück der Hegeschau war der Gastvortrag „Rotwild im Spannungsfeld des Waldumbaus“ durch Universitätsprofessor Dr. Sven Herzog. Herzog unterstrich die Feststellung, dass es unseren Wäldern schlecht gehe. Dabei sieht er die Ursache nicht allein am Klimawandel. Er ging auf die Rolle der Forstwirtschaft ein und stellte in den Raum, ob es wirklich zu viel Wild in unseren Wäldern gebe. Herzog hinterfragt alte Konzepte und Glaubenssätze im Naturschutz und plädiert für einen „Schutz durch Nutzung“. Er zeigte Wege zu intelligenten, nachhaltigen Konzepten auf, welche die gesellschaftlichen Bedürfnisse in Bezug auf Biodiversität, Klimaschutz und Erholung befriedigen. Ohne dass dabei die Nutzung des Holzes auf der Strecke bliebe.
Er verdeutlichte, dass Wildtiermanagement weit mehr ist als nur Jagd. Dabei stütze sich Herzog auf zahlreiche Studien sowie auf 25 Jahre wissenschaftliche Erfahrung in diesem Sachgebiet. Er hielte es auch für sehr aufschlussreich, eine Studie im Odenwald zu dieser komplexen Thematik zu begleiten.
Zum Ende seiner Ausführungen wurde dem Professor reichlich Applaus zuteil. Dr. Wiese und die Jagdhornbläser beendeten die Rotwildhegeschau 2023.
Michael Huber
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Informationen zum Jagdjahreswechsel im Frühjahr 2023
die Jagdbehörde informiert zum Jagdjahreswechsel im Landkreis Miltenberg. Sofern für Jagdreviere Pächterwechsel anstehen, bittet die Behörde die alten und neuen Revierinhaber, sich über die Abläufe zum Jagdjahreswechsel ausreichend auszutauschen.
Hegegemeinschaftsversammlungen, Hegevorschauen mit Abgabe der Streckenlisten:
Hege 1 Dorfprozelten: 5.4., 19 Uhr, "Zum Goldenen Stern", Dorfprozelten
Hege 2 Eichenbühl: 31.3,, 19 Uhr, im „Hirschen“, Riedern
Hege 3 Miltenberg, 4.4., 18 Uhr „Zum Hirschen“, Wenschdorf
Hege 4 Kleinheubach 3.4., 18 Uhr, im „Anker“ in Miltenberg
Hege 5 Kirchzell 31.3., 19 Uhr, Gasthaus Meixner, Watterbach
Hege 6 Obernburg 22.3., 18:30 Uhr, Gaststätte "Wallstadt`s", Großwallstadt
Hege 7 Klingenberg 23.0., 18:30 Uhr, „Spessarter Hof“, Eschau-Hobbach
Hege 8 Kleinwallstadt 24.3.2023, 18:30 Uhr, im „Erlenhof“ in Hausen
Abschussplanungen 2023-2024:
Die Formulare für die einjährigen Abschussplanungen bei Rotwild in Spessart und Odenwald haben wir den Jägern der betroffenen Jagdreviere mit einem separaten Schreiben und weiteren Hinweisen zugesandt.
Für Dam- und Muffelwild können die Formulare entweder bei uns angefordert werden oder von der Internetseite https://www.wildtierportal.bayern.de/jagd/094822/index.php „Jagdrecht in Bayern“-„Formblätter“ heruntergeladen werden.
Öffentliche Hegeschauen, aktuell geplante Termine, zu denen aber ggf. noch separate Einladungen folgen:
Öffentliche Hegeschau des nördlichen Landkreises: Freitag, 12. Mai 2023, dieses Mal in der Bergsporthalle Hofstetten.
Öffentliche Hegeschau des südlichen Landkreises: Freitag, 26. Mai 2023, Gasthaus „Zum Hirschen“ in Eichenbühl-Riedern
Öffentliche Hegeschau Rotwild Spessart: wird noch bekannt gegeben, wahrscheinlich erste Maihälfte 2023
Sollten Sie die voraussichtlich weiterhin mögliche Aufwandsentschädigung für das Erlegen von Schwarzwild beantragen wollen, teilen Sie dies der Behörde bitte schriftlich mit. Sie erhalten dann einen Abdruck der Streckenliste mit dem Eingangsvermerk der Behörde versehen zurück, um damit Ihren Antrag beim BJV-Landesverband einzureichen.
Die Aufwandsentschädigung für die Probenahme bei Fallwild/Unfallwild wird weiterhin ausbezahlt. Die Probe wird im Veterinäramt abgegeben und der Jäger erhält die Bestätigung auf dem Einsendeschein, der beim BJV-Landesverband heruntergeladen werden kann.
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Großer Jägerstammtisch
Am Aschermittwoch trafen sich 22 Jäger im Hirschen in Wenschdorf zu einem großen Jägerstammtisch. Aus diesem Anlass wurden Wildspezialitäten verkostet und ein Wildschweinschinken verlost.
Ein Revierverantwortlicher der Jagdgenossenschaft Reichartshausen hatte den Schinken für sich gewonnen: Er lag beim Schätzen des 924 Gramm Schinkens mit nur 2 Gramm daneben. Aber dennoch voll ins Schwarze Getroffen. Weidmannsheil!
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Wild-Konfiskat-Sammelstelle Miltenberg
Nutzungsberechtigte können wieder uneingeschränkt nicht verwertbares Material, hauptsächlich Schwarzwildkonfiskate, anliefern. Der Rolltorantrieb wurde instandgesetzt.
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Puristisch, butterzart, saftig mit einer dicken Lage an Lendenfaist. Selbst auf Salz und Pfeffer darf verzichtet werden.
Zartes Fleisch - Einblicke in das Genussgeheimnis
Die Wildprethygiene und die fachgerechte Wildreifung ist die entscheidende Grundvoraussetzung für ein zartes Stück Fleisch. Je ruhiger und gewissenhafter Wildtiere erlegt werden, je höher ist die Wildpretqualität. Nicht gehetztes Wild von der Ansitzjagd, der Pirsch oder einer ruhigen Bewegungsjagd ist ein wichtiger Parameter. Das Wildpret hat so einen hohen Glykogengehalt im Muskelfleisch. Dies fördert eine sehr gute Milchsäurebildung bei der Fleischreifung. Die Keimbildung wird gehemmt, die Bindegewebehäute der Muskulatur werden aufgebrochen.
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Nachtsichttechnik für Raubwild und Neozoen in Bayern
In Bayern wird es wohl alsbald keine Freigabe von Nachtsichttechnik für Raubwild und Neozoen geben. Das teilte das Ministerium mit.
Andere Bundesländer wie Baden-Württemberg, Niedersachsen und Thüringen erlauben eine Freigabe von Nachtsichtvor- und aufsatztechnik bei der Bejagung von Raubwild und Neozoen.
Seit Jahren nehmen die Strecken der invasiven Arten, insbesondere von Waschbären, immer weiter zu. Auch in unserer Hegegemeinschaft. Seit 2016 werden sie auf der Unionsliste als invasive Art geführt und müssen daher effektiv bejagt werden. In Bayern gilt z.B. daher auch der Elterntierschutz beim Waschbären nicht - eine Bejagung von Elterntieren ist dort ganzjährig möglich. Ob dies im Sinne der Waidgerechtigkeit ist, darüber muss jeder Jagdausübungsberechtigte selbst urteilen.
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Mark G. v. Pückler: 290 JVG – Auf Wald- und Feldwegen Zufahrt durch fremdes Revier erlaubt
I. Die Rechtsgrundlage
1. „Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder
Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer
von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann
der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Der Anspruch ist
ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung
verpflichtet ist.“ § 1004 Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches
Gesetzbuch 2. „Der Eigentümer eines Grundstücks kann
Einwirkungen auf sein Grundstück insoweit nicht verbieten, als sie
die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche
Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen
Grundstücks herbeigeführt wird.“ § 906 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1
Bürgerliches Gesetzbuch (gekürzt)
II. Der Sachverhalt
Der Pächter eines Jagdbezirks verlangte von seinem
Jagdnachbarn, die Durchfahrt durch sein Revier zu
unterlassen, weil er dadurch bei der Ausübung der Jagd
erheblich gestört werde. Der Nachbar erwiderte, dass es sich um
einen öffentlichen Feldweg handle. Der Weg sei zwar durch das
Verkehrszeichen Nr. 250 der Straßenverkehrsordnung für
Fahrzeuge aller Art gesperrt, jedoch durch das Zusatzschild „Frei
für Land- und Forstwirtschaft“ auch für Jäger befahrbar.
Die sonstige Zufahrt zu seinem Revier sei erheblich länger
und von Zeit zu Zeit gesperrt.
III. Das Urteil
Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil der Reviernachbar zum
Befahren des Weges berechtigt sei. Auch das Landgericht kam in seinem
Hinweisbeschluss über die Erfolgsaussichten der Berufung
des Pächters zu diesem Ergebnis. Zur Begründung führten die
Gerichte aus, dass zwar nicht jede Kollision mit
dem Jagdausübungsrecht rechtswidrig sei. Es gebe keinen
Anspruch auf völlig störungsfreie Jagdausübung oder auf einen
bestimmten Wildbestand. Der Jagdausübungsberechtigte müsse zum
Beispiel das Betreten des Jagdbezirks durch Spaziergänger
hinnehmen und Störungen durch die ordnungsgemäße Land-
und Forstwirtschaft dulden. Aus dem
Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungsarten folge, dass das
Jagdausübungsrecht nur gegen erhebliche Störungen geschützt sei.
Daher könne nur eine nach Stärke und Ausmaß wesentliche Beeinträchtigung abgewehrt werden, etwa wenn das Wild in erheblichem Umfang und für längere Zeit vergrämt werde. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts habe der Pächter weder dargelegt noch bewiesen. Aus der Abschussplan-Erfüllung kann vielmehr geschlossen werden, dass eine Behinderung der Jagd durch wesentliche Störungen nicht vorgelegen hat. Hiervon abgesehen sei das Befahren zu Jagdzwecken durch den angrenzenden Revierinhaber auch nicht rechtswidrig, da der Weg für land- und forstwirtschaftliche Zwecke frei sei. Zu den forstwirtschaftlichen Zwecken gehöre auch die Zuwegbenutzung zur Ausübung der Jagd im eigenen Revier, wobei die so zur eingeschränkten Nutzung freigegebene Wegstrecke auch zur bloßen Durchfahrt benutzt werden dürfe (vergleiche Oberlandesgericht Celle, NZV 1990, S. 441). Das Schikaneverbot des § 226 Bürgerliches Gesetzbuch stehe dem Durchfahren nicht entgegen, weil die Benutzung des Weges nicht den alleinigen Zweck verfolge, den Jagdausübungsberechtigten zu schädigen. Der Weg diene vielmehr als Zufahrt zum Revier, weil die andere Zufahrt „ab und an“ durch ein Gatter gesperrt sei. Amtsgericht Wolfhagen, Urteil vom 27. 9 2004 – 2 C 329/04 –; Landgericht Kassel, Hinweisbeschluss vom 24. 1. 2005 – 1 S 374/04 –
IV. Anmerkungen
Der für die Abwehr von Störungen und Beeinträchtigungen der
Jagdausübung besonders wichtige § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch
enthält bei genauem Hinsehen zwei selbstständige Ansprüche:
• Den Beseitigungsanspruch, gerichtet auf die
Beseitigung bestehender rechtswidriger Beeinträchtigungen (Abs.
1 Satz 1) und
• den Unterlassungsanspruch, gerichtet auf die
Unterlassung künftiger rechtswidriger Beeinträchtigungen (Abs. 1
Satz 2). 1. Der Beseitigungsanspruch Dieser Anspruch setzt
voraus, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung des
Jagdausübungsrechts schon gegeben ist und fortbesteht.
Rechtswidrig ist eine Beeinträchtigung, wenn der Störer mit
seinem Eingriff dem Jagdausübungsberechtigten gegenüber nicht
befugt ist, dieser also die Beeinträchtigung nicht hinnehmen
muss. Rechtmäßig sind zum Beispiel:
• Beeinträchtigungen durch die ordnungsgemäße Land
und Forstwirtschaft (Bewirtschaftung der Felder und
Wälder, abendliche Erntearbeiten, Wechsel im Anbau, Übergang von
Weidewirtschaft zu Feldwirtschaft und umgekehrt, Beseitigung von
Brachflächen und ähnliche Tätigkeiten).
• Beeinträchtigungen durch das allgemeine Betretungsrecht zu
Erholungszwecken (Spaziergänger, Jogger, Walker, Schi- und
Schlittenfahrer; Radfahrer und Reiter auf Straßen und
Wegen). Rechtswidrig sind zum Beispiel:
• Beeinträchtigungen durch land- und
forstwirtschafts- Grundstücksnutzungen, wenn sie (1.)
wesentlich und (2.) nicht ortsüblich sind (störender Fremdkörper in
der Umgebung, etwa ein Modellflugplatz in ansonsten
ruhiger, waldnaher Lage, WuH 11/1994, S. 42). Das ergibt
sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 1, S.
1 und Abs. 2, S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, wonach der
Eigentümer eines Grundstücks wesentliche
Beeinträchtigungen dann nicht hinnehmen muss, wenn sie nicht
ortsüblich sind, wenn sie also in der näheren Umgebung
sonst nicht vorkommen.
• Beeinträchtigungen durch Überschreitung oder Missbrauch des
allgemeinen Betretungsrechts, zum Beispiel durch Betreten von
Forstkulturen und Dickungen, von Feldern von der Aussaat bis zur
Ernte, von Wiesen während des Aufwuchses und der Beweidung. Ferner
durch Radfahren außerhalb der Wege und Betreten zu anderen Zwecken
als zur Erholung, etwa zur Störung der Jagd oder zu
Sportveranstaltungen.
2. Der Unterlassungsanspruch Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine
rechtswidrige Beeinträchtigung (siehe vorstehend) des
Jagdausübungsrechts erst künftig droht. Das ist zum Beispiel der
Fall, wenn sie erstmals konkret bevorsteht (Theaterfestival
im Wald, WuH 17/2004, S. 104), oder wenn es in der
Vergangenheit bereits zu rechtswidrigen Beeinträchtigungen
gekommen ist und in Zukunft mit weiteren dieser Art zu rechnen
ist (Wiederholungsgefahr, zum Beispiel bei unbeaufsichtigtem Laufenlassen des
Hundes, WuH 23/2005, S. 124; Radfahren außerhalb der Wege,
absichtliches Stören der Jagdausübung, WuH 18/2001, S. 88). 3.
Vier Rechtskreise betroffen Beim Durchfahren eines fremden Jagdbezirks
auf einem Feld- oder Waldweg zur Erreichung des eigenen sind
vier Rechtskreise zu beachten:
• Zivilrecht: Durch die Benutzung des Weges darf das fremde
Jagdausübungsrecht nicht wesentlich und ortsunüblich beeinträchtigt
werden (siehe obiges Urteil).
• Wegerecht: Der Weg muss ein öffentlicher sein, das heißt er
muss allgemein und damit für jedermann für land und/oder
forstwirtschaftliche Fahrzeuge oder Anlieger bestimmt (gewidmet)
sein. Das bedeutet, dass er von jedem zur Bewirtschaftung und damit auch
zur Bejagung der durch ihn angebundenen Flächen benutzt
(befahren) werden darf. Den Gegensatz hierzu bilden Privatwege,
bei denen sich der Eigentümer die Benutzung ausdrücklich
vorbehalten hat (zum Beispiel durch das Schild: „Nur für Besucher. Der
Eigentümer“). Im übrigen sind auch Privatwege dann
öffentliche Wege, wenn sie für eine bestimmte Benutzung allgemein
freigegeben sind. Befindet sich am Weg ein Verkehrszeichen (zum
Beispiel Sperrschild mit Zusatz „Frei für Land- und Forstwirtschaft“
oder „Frei für Anlieger“), handelt es sich regelmäßig um einen
öffentlichen Weg, selbst wenn er in Privateigentum steht.
Denn nur an öffentlichen Wegen dürfen Verkehrszeichen
angebracht werden. Feld- und Waldwege sind dazu bestimmt, die
durch sie erschlossenen Grundstücke land- und forstwirtschaftlich zu
bewirtschaften, Spaziergänger dürfen sie aufgrund des allgemeinen
Betretungsrechts zu Erholungszwecken begehen. Diese Wege
dürfen also von jedermann zu (nur) diesen Zwecken benutzt
werden. Der Jagdpächter hat die Ausübung der Jagdrechte an den
durch den Weg erschlossenen Grundstücken seines Revieres gepachtet.
Zur Ausübung dieses Rechtes auf den Grundstücken darf er daher
– ebenso wie der Landwirt zu seinem Feld und der Forstmann zu
seinem Wald – grundsätzlich Feld- und Waldwege zu und in seinem
Jagdbezirk benutzen. Aus dem Widmungszweck der Anbindung an
das Straßennetz folgt allerdings, dass nur eine direkte
Zufahrt zum hinterliegenden Revier erlaubt ist, ein
beliebiges Durchfahren des Nachbarrevieres aber nicht
(vergleiche auch Mitzschke/Schäfer, BJG, § 33 Randnummer 4).
Gleiches gilt für Helfer und Jagdgäste. Voraussetzung ist
lediglich, dass es sich um einen öffentlichen Weg handelt, der
für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge oder für Anlieger freigegeben
ist.
• Jagdrecht: Solange der fremde Jäger auf dem zum
allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg in
Jagdausrüstung bleibt, kann er nicht vom
Jagdschutzberechtigten angehalten und zur Abgabe seiner
Waffen aufgefordert werden. Erst wenn er den Weg verlässt,
ist das möglich. Zum „allgemeinen Gebrauch bestimmt“
bedeutet soviel wie „öffentlich“ (siehe vorstehend).
• Waffenrecht: Auf der Fahrt beziehungsweise auf dem Zugang zum
Revier und zurück darf die Waffe (vollständig) entladen mitgeführt
werden. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Zugang
oder die Zufahrt auf einer Straße oder einem öffentlichen
Weg erfolgt, zu Fuß oder mit dem Fahrzeug.
• Einschränkung: Aus dem Widmungszweck, dem
allgemeinen Schikaneverbot des § 226 Bürgerliches
Gesetzbuch sowie aus den Grundsätzen deutscher
Waidgerechtigkeit des § 1 Abs. 3 Bundesjagdgesetz (Pflicht zu
rücksichtsvollem und den Nachbarfrieden nicht
störenden Verhalten) ergibt sich aber, dass von der Befugnis
zum Durchfahren eines fremden Jagdbezirks zwecks Zufahrt zum
eigenen Revier nur bei Notwendigkeit oder erheblichen Abkürzungen
und so schonend wie möglich Gebrauch zu machen ist. Ein
beliebiger „Spähtrupp“ durch das Nachbarrevier ist daher nach
meiner Auffassung ebenso unzulässig wie eine unnötig lange oder
unnötig störende Durchquerung.
V. Ergebnis
1. Die Benutzung eines Feld oder Waldweges durch
einen fremden Jagdbezirk als Zufahrt zum eigenen Revier
ist erlaubt, wenn der Weg für land- und/oder
forstwirtschaftliche Zwecke oder für Anlieger freigegeben ist
und keine wesentlichen Beeinträchtigungen (Störungen) des
fremden Jagdausübungsrechts verursacht werden.
2. Aus dem Widmungszweck, dem Schikaneverbot und den Grundsätzen
deutscher Waidgerechtigkeit ergeben sich aber Beschränkungen auf
das Notwendige.
3. Die Regeln über den Jägernotweg finden keine Anwendung, da es mit
dem Wald oder Feldweg einen zum allgemeinen Gebrauch
bestimmten Weg zum Revier gibt.
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Gesamte Hegegemeinschaft Miltenberg schließt sich „Kirchzeller Modell“ an
Alle 19 Reviere in der Hegegemeinschaft Miltenberg dulden in ihrer Hege durchgehend revierübergreifende Nachsuchen. Am 15. April sagte der letzte Revierverantwortliche zu. Somit können die Gespanne der Nachsuchenstation Dreiländereck ohne vorheriges Einverständnis des Revierverantwortlichen an der Reviergrenze ihre Nachsuche durch alle Reviere fortsetzen.
Die Nachsucheführer der Nachsuchenstation Dreiländereck erhalten einen auf ihren Namen gültigen Ausweis. In den Innenseiten sind die teilnehmenden Revierinhaber verzeichnet.
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Führungswechsel in der Hegegemeinschaft Miltenberg - Jagdberater a.D. Rudi Faber gewürdigt
Wenschdorf. Noch vor der Wahl wurden Gehörne und Streckenlisten unter den fachkundigen Augen Rudi Faber`s abgeglichen. Ein starker, ungerader 10er Bock erweckte die Aufmerksamkeit. Weitestgehend wurden die Gehörne sehr sorgfältig von den Revierverantwortlichen für die anstehende öffentliche Hegeschau vorbereitet.
Nach Begrüßung der Mitglieder, stellte sich Joachim Asmussen als neuer Mitpächter eines städtischen Eeigenjagdreviers der Hegegemeinschaft vor. Er baut auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Hegegemeinschaft, ebenso mit dem Inhaber des städtischen Eigenjagdreviers.
Versammlungsleiter Huber gab einen kurzen Einblick zur Rehwildstrecke der vorangegangenen drei Jagdjahre. In der Hegegemeinschaft wurden 1193 Stücke erlegt. Erfreulich war die Feststellung, dass 38% weniger Verkehrsunfallwild auf der Strecke blieb.
Fast alle Revierverantwortlichen der Hegegemeinschaft entschieden sich an diesem Abend zur Duldung revierübergreifender Nachsuchen durch Nachsuchengespanne der Nachsuchenstation Dreiländereck. Der Grundstein hierzu wurde bereits 2019/2020 gelegt. Pandemiebedingt musste dieses wichtige Vorhaben leider auf Eis gelegt werden. Es schlossen sich bislang 16 von 19 Revieren dem „Kirchzeller Modell“ an.
Rudi Faber, der langjährige Jagdberater des südlichen Landkreises Miltenberg, wurde von der Hegegemeinschaft in den Ruhestand applaudiert. Faber war immer ein zuverlässiger und objektiver Berater. Er brachte sich stets mit seinen jagdfachlichen Kenntnissen und Erfahrungen bei Versammlungen ein. Die Hegegemeinschaft überreichte Rudi Faber als Dank und Würdigung seines langjährigen Einsatzes ein Präsent. Der Versammlungsleiter schloss die Versammlung und es wurde die Neuwahl vorbereitet.
Jeweils einstimmig wurde Michael Steinbach zum 1. Vorsitzenden, Michael Huber zum 2. Vorsitzenden von der Hegegemeinschaft gewählt. Huber trat in die zweite Reihe zurück, um Interessenüberschneidungen in seiner Funktion als Jagdberater auszuschließen.
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Rudi Faber verabschiedet - Hegegemeinschaft Eichenbühl unter neuem Vorsitz
Bürgstadt. Die Hegegemeinschaft Eichenbühl hat am 1. April 2022 neue Vorsitzende gewählt. Nach sechsjährigem spannungsreichem Engagement für die Hegegemeinschaft, verzichteten Joachim Asmussen und Alfred Meixner auf eine weitere Amtszeit. Die Hegegemeinschaft wählte zu ihren neuen Vorsitzenden Ulrich Brauch und Bernhard Stegmann. Ab sofort führen sie die Geschicke der Hegegemeinschaft. Die Amtsvorgänger werden gewissenhaft und sorgfältig beide neu gewählten Amtsinhaber in ihr Amt einführen und stehen weiterhin der Hegegemeinschaft zur Seite.
Einer Einladung zur Versammlung war die neue Leiterin der Veterinärbehörde Miltenberg, Frau Dr. Vanessa Schönenbrücher gefolgt. Neben einem Einblick über aktuelle Geschehnisse um die Afrikanischen Schweinepest teilte sie auch Ergebnisse zum Schwarzwild-Monitoring mit. Dr. Schönenbrücher lobte ausdrücklich den reibungslosen Ablauf in der Wild-Konfiskat-Sammelstelle Miltenberg, die von der Jägerschaft vorbildlich am Laufen gehalten wird.
Eine erfreuliche Initiative stellte das Hegegemeinschaftsmitglied Joschi Heller der Versammlung vor. Sein kleines Unternehmen fertigt aus Wollfilzen, Leder und anderen Naturprodukten nützliches Zubehör für Jägerinnen und Jäger. Das Repertoire umfasst neben wärmenden Filz-Kuscheldecken für Jagdhunde auch Ansitzfilze oder Gewehrfutterale und vieles mehr. Speziell Sonderwünsche können individuell hergestellt werden.
Mit Wehmut wurde an diesem Abend der langjährige Jagdberater Rudi Faber von der Hegegemeinschaft mit Applaus verabschiedet. Über ein Jahrzehnt hatte Faber als Jagdberater stets die Versammlungen der Hegegemeinschaft begleitet. Seine fachliche Qualifikation ist unumstritten. Gemeinsam mit Kilian Bundschuh, Willi Gotschy und dem neuen Jagdberater Michael Huber, glich er zum letzten Mal Streckenlisten mit dem Kopfschmuck erlegter Böcke der Hegegemeinschaft ab.
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Die Veterinärbehörde Miltenberg teilt mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Afrikanische Schweinepest (ASP) rückt immer näher an Bayern und den Landkreis Miltenberg heran. Deshalb möchten wir Sie an das Wildschweinmonitoring, das in Bayern durchgeführt wird, erinnern, und auf eine Neuerung diesbezüglich hinweisen. Bitte informieren Sie auch Ihre Mitjäger.
1. Gesund erlegtes Schwarzwild
Seit 2016 werden in Bayern Blutproben von erlegten Wildschweinen, die von Jägern stichprobenmäßig genommen werden, auf Antikörper gegen Aujeszky und klassische Schweinepest untersucht. Ab 2022 werden diese Blutproben zusätzlich auch auf Viren der Afrikanischen Schweinepest untersucht. Daher müssen spätestens ab 15.01.2022 für diese Blutproben andere Röhrchen verwendet werden (sog. EDTA- Röhrchen). Zur Unterscheidung: diese haben keinen weißen sondern einen roten Verschluss. Wir bitten Sie auch weiterhin regelmäßig gesund erlegte Wildschweine zu beproben. Wir deponieren die neuen Röhrchen an den Konfiskatsammelstellen und an beiden Trichinenabgabestellen, außerdem werden diese natürlich im Veterinäramt ausgegeben. Dort erhalten Sie ebenfalls die Untersuchungsanträge (siehe Anhang); diese können aber auch auf der Webseite des Veterinäramtes
heruntergeladen werden. Die Proben bitte anschließend im Veterinäramt abgeben.
2.Verendete oder gesundheitlich auffällig erlegtes Schwarzwild
Wildschweine, die verendet gefunden werden, die als offensichtlich krank erlegt werden oder bei denen Sie bedenkliche Merkmale finden, müssen auf ASP untersucht werden. Dies gilt auch für offensichtlich verunfallte Tiere. Dafür liegen Tupferproben an oben genannten Stellen aus. Es gilt der gleiche Untersuchungsantrag wie unter 1.
Bitte beproben Sie jedes tot aufgefundene Wildschwein, sowie alles Schwarzwild mit bedenklichen Merkmalen.
Der Aufwand hält sich bei ca. 30 Tieren pro Jahr im gesamten Landkreis für den Einzelnen in Grenzen. Bitte legen Sie sich Tupfer ins Auto! Für jede Probe wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 € vom LGL über den Bayerischen Jagdverband bezahlt.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne beim Veterinäramt melden.
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Wild-Konfiskat-Sammelstelle Miltenberg - Über 110 Tonnen seit Bestehen der Sammelstelle angeliefert
In unsere Konfiskat-Sammelstelle wurden seit Beginn ihrer Eröffnung über 110 Tonnen an nicht verwertbarem Entsorgungsmaterial verbracht. Im Wesentlichen handelte es sich um Entsorgungsmaterial von Schwarzwild. Durch die stetig steigenden Anlieferungsmengen wird unsere Sammelstelle nunmehr zweimal per Woche angefahren und die Konfiskattonnen geleert.
Bitte beachten Sie, dass keine Wildkörper über 20 kg in die Sammelstelle verbracht werden sollen. Ebenso keine Wildkörper oder Teile hiervon, die bereits durch Madenbefall kontaminiert sind. Diese sind gemeinwohlverträglich zu entsorgen oder können bei der ztn in Hardheim während den Öffnungszeiten abgegeben werden.
1/2023: Durch Wasserschaden ist das Rolltor defekt. Ersatz ist geordert. Benutzen Sie mit ihrer Transpondercard die Seiteneingangstür.
Das ist ebenfalls zu beachten:
Grundsätzlich darf der Aufbruch erlegter Wildtiere in der Natur verbleiben, außer es handelt sich um krankes oder krankheitsverdächtiges Wild. Bei infizierten Tieren besteht eine Beseitigungspflicht. Wurde das Wildtier im Revier erlegt und dort aufgebrochen, darf der Aufbruch in der Natur zurückgelassen werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Überreste gemeinwohlverträglich sind und es zu keiner Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt. Es wird darauf hingewiesen, dass es unzulässig ist, das Wild zu Hause aufzubrechen und den Aufbruch dann zurück ins Revier zu bringen. Sobald außerhalb des Reviers aufgebrochen wird, gilt der Aufbruch als Abfall und muss auch als solcher entsorgt werden, z. B. in der Biotonne.
Den exakten Wortlaut können Sie dem „Merkblatt Beseitigung von Wild nach dem Tierische Nebenprodukterechtnachlesen des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ entnehmen:
https://www.oberallgaeu.org/fileadmin/eigene_dateien/datei_upload/Merkblatt_Wildbeseitigung_nach_TNP-Recht.pdf
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Link: www.Nachsuchenstation-Dreilaendereck.de
"Für gelebten Tierschutz und Weidgerechtigkeit"
Über die Nachsuchehotline 0171 / 632 1318 erreichen Sie einen Ansprechpartner, erfahren Sie noch mehr unter www.nachsuchenstation-dreilaendereck.de, diese Website ist derzeit im Aufbau
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Lust auf Wilderzeugnisse von registrierten regionalen Wildkammern? Informationen erhalten Sie von den Hegegemeinschaften Eichenbühl, Miltenberg und Kirchzell.
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