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2022/2023 erlegtes Schalenwild im Südlichen Landkreis Miltenberg

Rehwild 1.879 Stücke, Schwarzwild 1.819Stücke, Rotwild Spessart-Süd      123 Stücke und Rotwild im bayerischen Teil des Odenwaldes 81 Stücke.

2022/2023 erlegte Neozoen im Südlichen Landkreis Miltenberg

Nilgänse 41 Stücke, Waschbären 139 Stücke

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Weshalb werden Nilgänse in Bayern gejagt?

Die Nilgans aus Afrika gehört zu den Vögeln, die sich in Deutschland am stärksten ausbreiten. Diese Neozoen, also tierische Neubürger, sind ursprünglich am Nil beheimatet, leben auch an Seen und Flüssen in ganz Afrika. Vor allem im östlichen, in Süd- und Zentralafrika. Nach Deutschland kamen sie aber nicht direkt aus Afrika. Im 17. Jahrhundert wurden sie in Volieren in Großbritannien und den Niederlanden als Ziergeflügel gehalten. Nilgänse sind etwas kleiner als Graugänse und heben sich durch eine auffälligere Färbung ab. Männchen und Weibchen sind gleich gefärbt. Von anderen Gänsearten sind sie vor allem durch ihren braunen Augenfleck zu unterscheiden. Nilgänse sind sehr aggressiv, vor allem während der Brutzeit. Es wird berichtet, dass am Main (Landkreis Miltenberg) Nilgänse heimische Entenküken räubern und töten.  

Zitat Wikipedia: "Die Verbreitung der anpassungsfähigen und aggressiven Nilgans kann Auswirkungen auf die heimische Vogelwelt, insbesondere auf andere Wasservögel haben, zum Beispiel lokale und vereinzelte Verdrängung. Nilgänsen wird ein ausgeprägtes Aggressionsverhalten zur Brutzeit gegenüber anderen Wasservögeln zugeschrieben. Genauere Untersuchungen haben gezeigt, dass von aggressivem Verhalten andere Nilgänse und Entenvogelarten mit einem Gewicht von 1.000 bis 3.000 Gramm betroffen sind. Dabei hängt die Aggressionsbereitschaft von der Vogeldichte am Gewässer und nicht vom Futterangebot ab. Attacken von Nilgänsen betreffen fast nur die Stockente. Attacken auf Junge führende Stockenten enden manchmal mit dem Tod von Stockentenküken. Hingegen wurden Junge führende Reiherenten und Teichhühner nicht attackiert. Auch sind Fälle bekannt, in denen Nilgänse Weißstorchnester, Wanderfalkenhorste und Schleiereulennistplätze übernommen haben und dabei diese Arten am Brüten hinderten. Eine Bekämpfung wurde vereinzelt nicht empfohlen.

2017 setzte die EU die Nilgans auf die rechtsverbindliche Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Nationale Bestimmungen sind nur noch zulässig, wenn diese strenger sind als in der EU-Verordnung. Für die Nilgans gilt nun wie für die anderen Arten auf der Liste ein Verbot von Einfuhr, Haltung, Zucht, Transport, Erwerb, Verwendung, Tausch und Freisetzung. Es besteht nicht nur die Verpflichtung zur Einrichtung von Überwachungssystemen und zur Minimierung von Auswirkungen schon weit verbreiteter Arten, sondern nach Artikel 19 dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten bis zum 12. Januar 2019 „wirksame Managementmaßnahmen“ verfügen, welche „tödliche oder nicht-tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population“ umfassen."


Weshalb werden in Bayern Wachbären gejagt?

Der bis zu zwölf Kilo schwere Allesfresser nimmt nicht nur als Nesträuber erheblichen Einfluss auf die Bestände bedrohter Vogelarten. Diese invasive Art breitete sich stärker aus, als von den Experten prognostiziert wurde. In den 1930er Jahren lebten gerade einmal zwei Waschbär-Paare in Deutschland: Ein Paar war bei Kassel ausgesetzt worden, ein anderes in Berlin ausgerissen. Der Kleinbär ist durchaus ein Raubtier. Er verteidigt sein Revier auch gegen Hauskatzen und Hunde vehement. Er gefährdet auch unsere heimischen Wildkatzen. Dabei ziehen sich die angefallenen Individuen meistens Augenverletzungen und Bisswunden am gesamten Körper zu oder töten Katzen und Hunde.

Er bezieht potenziellen Uhu-Nistplätze, besetzt Horste von Greifvögeln und Störchen und frisst bedrohte Sumpfschildkröten. Die Kletterkünstler werden sogar im Seeadlerhorst gesichtet. Er ist ein nachtaktiver Opportunisten. Er bezieht in unseren urbanen Lebensräumen Speicher, Gartenhäuser und Garagen, er hat sich auch verstädtert.

Zitat Wikipedia: „Neben vielen Jägern und Förstern sind auch viele Naturschützer der Ansicht, dass die als unkontrolliert zu bezeichnende Ausbreitung negative Auswirkungen auf das Ökosystem der deutschen Wälder habe, und fordern daher eine Bejagung. Als Hauptargument wird angeführt, dass der Waschbär heimische Tierarten verdränge bzw. schädige. Waschbärenforscher widersprechen dieser Auffassung. So stellt der Zoologe Hohmann heraus, dass allein das Fehlen natürlicher Feinde im europäischen Raum eine intensive Jagd nicht rechtfertige, da diese auch im nordamerikanischen Verbreitungsgebiet keine Rolle als wesentliche Todesursache spielten.

Über das Ausmaß der Prädation durch Waschbären und deren negativen Einfluss auf Vogelpopulationen war lange wenig bekannt. Gesichert war, dass er durch die Besetzung von Nistbäumen und Horstplätzen einheimische Vögel, etwa den Graureiher, während der Brutzeit verdrängen kann. In den letzten Jahren erschienene Studien belegen den negativen Einfluss auf die Populationen verschiedener Vogelarten. In Sachsen-Anhalt wurden Brutverluste in bestandsbeeinflussender Höhe bei den Arten Rotmilan, Mauersegler, Wendehals und Trauerschnäpper nachgewiesen. Beim Trauerschnäpper gab es 2012 und 2013 im Steckby-Lödderitzer Forst bei über 20 Prozent der Bruten des Trauerschnäppers in Nistkästen Prädation durch den Waschbär. Auch für den Harz und dessen nördliches Vorland liegen inzwischen umfangreiche Daten zur Prädation vor. Negative Auswirkungen des Waschbären wurden auch bei Star, Schwarzstorch, Uhu und verschiedenen Greifvogelarten nachgewiesen. Bei Koloniebrütern wie Graureiher und Kormoran führt die längere Anwesenheit von Waschbären sogar zur Aufgabe großer Brutkolonien. Die Bruten von Höhlenbrütern und Nestbrütern sind nicht nur durch Prädation gefährdet, sondern kommen oft erst gar nicht zustande, da größere Baumhöhlen und Horste vom Waschbär als Schlafplatz- und Ruheplatz belegt werden.“  

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Waschbären haben Deutschland fest im Griff

Hunderttausende von ihnen leben hier. Die Historie um den Einzug nach Deutschland bilden gerade einmal zwei Pärchen dieser Kleinbären und zwar im April 1934. Die Idee und die vier Tiere kamen von Geflügelzüchter und Pelztierhändler Rolf Haag, wohl aus Freude, unsere heimische Fauna bereichern zu können. Gegen Kriegsende 1945 wurden außerdem einige Waschbären von einem Pelztierzüchter in der Nähe von Berlin ausgesetzt. Von diesen wenigen Exemplaren stammen die heutigen in Deutschland wildlebenden Waschbären ab. Von Nordhessen und Brandenburg aus eroberten sie sich ganz Deutschland als Heimat.

Dank der beiden hessischen Förster Herrn Horst Mahron und Herrn Eberhard Leicht, scheint der Fall der deutschen Waschbärpopulation gelöst: Beide stöberten in alten Unterlagen und fanden im Jahr 2009 heraus, dass Wilhelm Sittich Freiherr von Berlepsch, Förster in Vöhl am Edersee, zwei Waschtierpärchen schon ausgesetzt hatte, noch bevor er dazu die Genehmigung aus Berlin erhalten hatte. Forstmann Leicht übrigens, als Leiter des Reviers Vöhl-Edersee, war Nachmieter der vormaligen Kollegen, die damals in Nordwesthessen die Waschbären aussetzten. Darüber wurde nicht nur akribisch Buch geführt, die Akten wurden auch verwahrt und brachten Licht ins Dunkel.

Allem voran wurde zwischen 1933/34 ein Genehmigungsverfahren nach preußischer Manier eingeleitet, da die Region nicht nur zu Deutschland, sondern damals auch zu Preußen gehörte. Pelzhändler hatten die Idee, den Kleinbären in die heimische Fauna zu holen. Die Experten aber, waren dagegen. Aus den gesichteten Unterlagen ging hervor, dass erst einmal ein Antrag an das Regierungspräsidium in Kassel gestellt wurde. Das Präsidium dort, habe den Antrag an den damaligen Landesjägermeister weitergereicht. Dieser wiederum saß im Lande Preußen in Berlin. Dort gab es Widerstand von den in Tierfragen bekanntesten Köpfen im Deutschen Reich: Carl Hagenbeck, Tierforscher aus der Hamburger Zoodynastie, und Lutz Heck, Namensgeber des Heckrindes, wie sein Vater Direktor des Berliner Zoos und Bruder des Münchner Zoodirektors. Lutz Heck, so geht aus den Unterlagen hervor, zeigte sich "nicht so ganz einverstanden", Herr Hagenbeck verwies auf einen in seinem Garten ausgebüxten Waschbären: "Er hatte sechs Junge zu ernähren und stahl mir täglich mehrere Enten, Meerschweinchen und dergleichen".

Beamtentum und Ministerialbürokratie

Monatelang wurden die Akten in der obersten Jagdbehörde gewälzt. "Als dann eine Entscheidung aus Berlin kam, war es ohnehin zu spät", so Forstmann Leicht. "Mein Vorgänger Wilhelm Sittich Freiherr von Berlepsch hatte die Tiere längst freigelassen." Die beiden Weibchen waren trächtig, und offenbar wollten die Forstleute, dass die Jungen in Freiheit geboren werden. Hecks und Hagenbecks Warnungen waren nicht unbegründet. Tatsächlich hat sich der Kleinbär mancherorts zur Plage entwickelt. Die Recherchen von Forstmann Leicht ergaben auch, dass sich der Name Görings auf keinem Blatt der vergilbten Akten finden ließ. Der damalige für Jagd und Naturschutz zuständige Hermann Göring war demnach, wie lange Zeit kolportiert wurde, nicht damit befasst.

Ein Zeitzeuge 

Herr Klingenthal, der als Wehrmachtssoldat bei der Aussetzung dabei war, wurde im Rahmen von Forschungstätigkeiten in Kassel im Jahr 2001 interviewt. Er beschrieb die Aussetzung folgendermaßen: "Ich wurde am 12. April 1934 zusammen mit meinen Kameraden ins Revier Asel am Edersee abkommandiert, um während der Aussetzung Spalier zu stehen. Neben zahlreichen Gästen nahmen auch verschiedene hohe Beamte an dem Ereignis teil. Ein Bläsercorps war vor Ort und nachdem der damalige Forstmeister Freiherr Sittich von Berlepsch seine Rede beendet hatte, erklang die Nationalhymne. Anschließend wurden zwei verblendete Holzkisten geöffnet, in denen sich je ein Waschbärpärchen befand" (Herr Klingenthal mündlich.)

Quellen: Waschbärenforschung Müritz Nationalpark; dpa; FAZ; M. Huber;

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Peter Hennig und Thomas Grimm gewählt

Peter Hennig bleibt Hegegemeinschaftsleiter der Hegegemeinschaft Kirchzell. Zu seinem Stellvertreter wurde Thomas Grimm gewählt. 

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Die Hegegemeinschaft Eichenbühl schließt sich dem Kirchzeller Nachsuchemodell an

Zur Versammlung der Hegegemeinschaft Eichenbühl, stellen Vorsitzender Ulrich Brauch und Bodo Ballmann das Konzept einer revierübergreifenden Nachsuchevereinbarung vor, das schleunigst umgesetzt wird. Somit können die Gespanne der Nachsuchenstation Dreiländereck ohne vorheriges Einverständnis des Revierverantwortlichen an der Reviergrenze ihre Nachsuche durch beteiligte Reviere der Hegegemeinschaft Eichenbühl fortsetzen.  

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Aufwandsentschädigung Schwarzwild für das Jagdjahr 2022/23

Diese kann für das vergangene Jagdjahr wieder beantragt werden. Demnächst kann man das Antragsformular auf der Website Wildtierportal herunterladen.

Sollten Sie die Aufwandsentschädigung für das Erlegen von Schwarzwild beantragen wollen, teilen Sie dies der Behörde bitte schriftlich mit. Sie erhalten dann einen Abdruck der Streckenliste mit dem Eingangsvermerk der Behörde versehen zurück, um damit Ihren Antrag beim BJV-Landesverband einzureichen.

Die Aufwandsentschädigung für die Probenahme bei Fallwild/Unfallwild wird weiterhin ausbezahlt. Die Probe wird im Veterinäramt abgegeben und der Jäger erhält die Bestätigung auf dem Einsendeschein, der beim BJV-Landesverband heruntergeladen werden kann. 

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Großer Jägerstammtisch 

Am Aschermittwoch trafen sich 22 Jäger im Hirschen in Wenschdorf zu einem großen Jägerstammtisch. Aus diesem Anlass wurden Wildspezialitäten verkostet und ein Wildschweinschinken verlost.

Ein Revierverantwortlicher der Jagdgenossenschaft Reichartshausen hatte den Schinken für sich gewonnen: Er lag beim Schätzen des 924 Gramm Schinkens mit nur 2 Gramm daneben. Aber dennoch voll ins Schwarze Getroffen. Weidmannsheil!

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Wild-Konfiskat-Sammelstelle Miltenberg 

Nutzungsberechtigte können rund um die Uhr nicht verwertbares Material, hauptsächlich  Schwarzwildkonfiskate, anliefern. Seit Einweihung der Sammelstelle wurden 113,5 Tonnen Material angeliefert.

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Puristisch, butterzart, saftig mit einer dicken Lage an Lendenfaist. Selbst auf Salz und Pfeffer darf verzichtet werden.

Zartes Fleisch - Einblicke in das Genussgeheimnis

Die Wildprethygiene und die fachgerechte Wildreifung ist die entscheidende Grundvoraussetzung für ein zartes Stück Fleisch. Je ruhiger und gewissenhafter Wildtiere erlegt werden, je höher ist die Wildpretqualität. Nicht gehetztes Wild von der Ansitzjagd, der Pirsch oder einer ruhigen Bewegungsjagd ist ein wichtiger Parameter. Das Wildpret hat so einen hohen Glykogengehalt im Muskelfleisch. Dies fördert eine sehr gute Milchsäurebildung bei der Fleischreifung. Die Keimbildung wird gehemmt, die Bindegewebehäute der Muskulatur werden aufgebrochen. 

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Nachtsichttechnik für Raubwild und Neozoen in Bayern

In Bayern wird es wohl alsbald keine Freigabe von Nachtsichttechnik für Raubwild und Neozoen geben. Das teilte das Ministerium mit.

Andere Bundesländer wie Baden-Württemberg, Niedersachsen und Thüringen erlauben eine Freigabe von Nachtsichtvor- und aufsatztechnik bei der Bejagung von Raubwild und Neozoen.

Seit Jahren nehmen die Strecken der invasiven Arten, insbesondere von Waschbären, immer weiter zu. Auch in unserer Hegegemeinschaft. Seit 2016 werden sie auf der Unionsliste als invasive Art geführt und müssen daher effektiv bejagt werden. In Bayern gilt z.B. daher auch der Elterntierschutz beim Waschbären nicht - eine Bejagung von Elterntieren ist dort ganzjährig möglich. Ob dies im Sinne der Waidgerechtigkeit ist, darüber muss jeder Jagdausübungsberechtigte selbst urteilen.

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Mark G. v. Pückler: 290 JVG – Auf Wald- und Feldwegen Zufahrt durch fremdes Revier erlaubt

I. Die Rechtsgrundlage
1. „Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.“ § 1004 Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches  Gesetzbuch 2. „Der Eigentümer eines Grundstücks kann Einwirkungen auf sein Grundstück insoweit nicht verbieten, als sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird.“ § 906 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (gekürzt)

II. Der Sachverhalt
Der Pächter eines Jagdbezirks verlangte von seinem Jagdnachbarn, die Durchfahrt durch sein Revier zu unterlassen, weil er dadurch bei der Ausübung der Jagd erheblich gestört werde. Der Nachbar erwiderte, dass es sich um einen öffentlichen Feldweg handle. Der Weg sei zwar durch das Verkehrszeichen Nr. 250 der Straßenverkehrsordnung für Fahrzeuge aller Art gesperrt, jedoch durch das Zusatzschild „Frei für Land- und Forstwirtschaft“ auch für Jäger befahrbar. Die sonstige Zufahrt zu seinem Revier sei erheblich länger und von Zeit zu Zeit gesperrt.

III. Das Urteil
Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil der Reviernachbar zum Befahren des Weges berechtigt sei. Auch das Landgericht kam in seinem Hinweisbeschluss über die Erfolgsaussichten der Berufung des Pächters zu diesem Ergebnis. Zur Begründung führten die Gerichte aus, dass zwar nicht jede Kollision mit dem Jagdausübungsrecht rechtswidrig sei. Es gebe keinen Anspruch auf völlig störungsfreie Jagdausübung oder auf einen bestimmten Wildbestand. Der Jagdausübungsberechtigte müsse zum Beispiel das Betreten des Jagdbezirks durch Spaziergänger hinnehmen und Störungen durch die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft dulden. Aus dem  Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungsarten folge, dass das Jagdausübungsrecht nur gegen erhebliche Störungen geschützt sei. 

Daher könne nur eine nach Stärke und Ausmaß wesentliche Beeinträchtigung abgewehrt werden, etwa wenn das Wild in erheblichem Umfang und für längere Zeit vergrämt werde. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts habe der Pächter weder dargelegt noch bewiesen. Aus der Abschussplan-Erfüllung kann vielmehr geschlossen werden, dass eine  Behinderung der Jagd durch wesentliche Störungen nicht vorgelegen hat. Hiervon abgesehen sei das Befahren zu Jagdzwecken durch den angrenzenden Revierinhaber auch nicht rechtswidrig, da der Weg für land- und forstwirtschaftliche Zwecke frei sei. Zu den forstwirtschaftlichen Zwecken gehöre auch die Zuwegbenutzung zur Ausübung der Jagd im eigenen Revier, wobei die so zur eingeschränkten Nutzung freigegebene Wegstrecke auch zur bloßen Durchfahrt benutzt werden dürfe (vergleiche Oberlandesgericht Celle, NZV 1990, S. 441). Das Schikaneverbot des § 226 Bürgerliches Gesetzbuch stehe dem Durchfahren nicht entgegen, weil die Benutzung des Weges nicht den alleinigen Zweck verfolge, den Jagdausübungsberechtigten zu schädigen.  Der Weg diene vielmehr als Zufahrt zum Revier, weil die andere Zufahrt „ab und an“ durch ein Gatter gesperrt sei. Amtsgericht Wolfhagen, Urteil vom 27. 9 2004 – 2 C 329/04 –; Landgericht Kassel, Hinweisbeschluss vom 24. 1. 2005 – 1 S 374/04 –

IV. Anmerkungen
Der für die Abwehr von Störungen und Beeinträchtigungen der Jagdausübung besonders wichtige § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch enthält bei genauem Hinsehen zwei selbstständige Ansprüche:
• Den Beseitigungsanspruch, gerichtet auf die Beseitigung bestehender rechtswidriger Beeinträchtigungen (Abs. 1 Satz 1) und
• den Unterlassungsanspruch, gerichtet auf die Unterlassung künftiger rechtswidriger Beeinträchtigungen (Abs. 1 Satz 2). 1. Der Beseitigungsanspruch Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts schon gegeben ist und fortbesteht. Rechtswidrig ist eine Beeinträchtigung, wenn der Störer mit seinem Eingriff dem Jagdausübungsberechtigten gegenüber nicht befugt ist, dieser also die Beeinträchtigung nicht hinnehmen muss. Rechtmäßig sind zum Beispiel:
• Beeinträchtigungen durch die ordnungsgemäße Land und Forstwirtschaft  (Bewirtschaftung der Felder und Wälder, abendliche Erntearbeiten, Wechsel im Anbau, Übergang von Weidewirtschaft zu Feldwirtschaft und umgekehrt, Beseitigung von Brachflächen und ähnliche Tätigkeiten).
• Beeinträchtigungen durch das allgemeine Betretungsrecht zu Erholungszwecken (Spaziergänger, Jogger, Walker, Schi- und Schlittenfahrer; Radfahrer und Reiter auf Straßen und Wegen). Rechtswidrig sind zum Beispiel:
• Beeinträchtigungen durch land- und forstwirtschafts- Grundstücksnutzungen, wenn sie (1.) wesentlich und (2.) nicht ortsüblich sind (störender Fremdkörper in der Umgebung, etwa ein Modellflugplatz in ansonsten ruhiger, waldnaher Lage, WuH 11/1994, S. 42). Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 906 Abs. 1, S. 1 und Abs. 2, S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, wonach der Eigentümer eines Grundstücks wesentliche Beeinträchtigungen dann nicht hinnehmen muss, wenn sie nicht ortsüblich sind, wenn sie also in der näheren Umgebung sonst nicht vorkommen.
• Beeinträchtigungen durch Überschreitung oder Missbrauch des allgemeinen Betretungsrechts, zum Beispiel durch Betreten von Forstkulturen und Dickungen, von Feldern von der Aussaat bis zur Ernte, von Wiesen während des Aufwuchses und der Beweidung. Ferner durch Radfahren außerhalb der Wege und Betreten zu anderen Zwecken als zur Erholung, etwa zur Störung der Jagd oder zu  Sportveranstaltungen.
2. Der Unterlassungsanspruch Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung (siehe vorstehend) des Jagdausübungsrechts erst künftig droht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie erstmals konkret bevorsteht (Theaterfestival im Wald, WuH 17/2004, S. 104), oder wenn es in der Vergangenheit bereits zu rechtswidrigen Beeinträchtigungen gekommen ist und in Zukunft mit weiteren dieser Art zu rechnen ist (Wiederholungsgefahr, zum Beispiel bei unbeaufsichtigtem Laufenlassen des Hundes, WuH 23/2005, S. 124; Radfahren außerhalb der Wege, absichtliches Stören der Jagdausübung, WuH 18/2001, S. 88). 3. Vier Rechtskreise betroffen Beim Durchfahren eines fremden Jagdbezirks auf einem Feld- oder Waldweg zur Erreichung des eigenen sind vier Rechtskreise zu beachten:
• Zivilrecht: Durch die Benutzung des Weges darf das fremde Jagdausübungsrecht nicht wesentlich und ortsunüblich beeinträchtigt werden (siehe obiges Urteil).

• Wegerecht: Der Weg muss ein öffentlicher sein, das heißt er muss allgemein und damit für jedermann für land und/oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge oder Anlieger bestimmt (gewidmet) sein. Das bedeutet, dass er von jedem zur Bewirtschaftung und damit auch zur Bejagung der durch ihn angebundenen Flächen benutzt (befahren) werden darf. Den Gegensatz hierzu bilden Privatwege, bei denen sich der Eigentümer die Benutzung ausdrücklich vorbehalten hat (zum Beispiel durch das Schild: „Nur für Besucher. Der Eigentümer“).  Im übrigen sind auch Privatwege dann öffentliche Wege, wenn sie für eine bestimmte Benutzung allgemein freigegeben sind. Befindet sich am Weg ein Verkehrszeichen (zum Beispiel Sperrschild mit Zusatz „Frei für Land- und Forstwirtschaft“ oder „Frei für Anlieger“), handelt es sich regelmäßig um einen öffentlichen Weg, selbst wenn er in Privateigentum steht. Denn nur an öffentlichen Wegen dürfen Verkehrszeichen angebracht werden. Feld- und Waldwege sind dazu bestimmt, die durch sie erschlossenen Grundstücke land- und forstwirtschaftlich zu bewirtschaften, Spaziergänger dürfen sie aufgrund des allgemeinen Betretungsrechts zu Erholungszwecken begehen. Diese Wege dürfen also von jedermann zu (nur) diesen Zwecken benutzt werden. Der Jagdpächter hat die Ausübung der Jagdrechte an den durch den Weg erschlossenen Grundstücken seines Revieres gepachtet. Zur Ausübung dieses Rechtes auf den Grundstücken darf er daher – ebenso wie der Landwirt zu seinem Feld und der Forstmann zu seinem Wald – grundsätzlich Feld- und Waldwege zu und in seinem Jagdbezirk benutzen. Aus dem Widmungszweck der Anbindung an das Straßennetz folgt allerdings, dass nur eine direkte Zufahrt zum hinterliegenden Revier erlaubt ist, ein beliebiges Durchfahren des Nachbarrevieres  aber nicht (vergleiche auch  Mitzschke/Schäfer, BJG, § 33 Randnummer 4). Gleiches gilt für Helfer und Jagdgäste. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um einen öffentlichen Weg handelt, der für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge oder für Anlieger freigegeben ist.
• Jagdrecht: Solange der fremde Jäger auf dem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten  Weg in Jagdausrüstung bleibt, kann er nicht vom Jagdschutzberechtigten angehalten und zur Abgabe seiner Waffen aufgefordert werden.  Erst wenn er den Weg verlässt, ist das möglich. Zum „allgemeinen Gebrauch bestimmt“ bedeutet soviel wie „öffentlich“ (siehe vorstehend).
• Waffenrecht: Auf der Fahrt beziehungsweise auf dem Zugang zum Revier und zurück darf die Waffe (vollständig) entladen mitgeführt werden. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der Zugang oder die Zufahrt auf einer Straße oder einem öffentlichen Weg erfolgt, zu Fuß oder mit dem Fahrzeug.
• Einschränkung: Aus dem Widmungszweck, dem allgemeinen Schikaneverbot des § 226 Bürgerliches Gesetzbuch sowie aus den Grundsätzen deutscher Waidgerechtigkeit des § 1 Abs. 3 Bundesjagdgesetz (Pflicht zu rücksichtsvollem und den Nachbarfrieden nicht störenden Verhalten) ergibt sich aber, dass von der Befugnis zum Durchfahren eines fremden Jagdbezirks zwecks Zufahrt zum eigenen Revier nur bei Notwendigkeit oder erheblichen Abkürzungen und so schonend wie möglich Gebrauch zu machen ist. Ein beliebiger „Spähtrupp“ durch das Nachbarrevier ist daher nach meiner Auffassung ebenso unzulässig wie eine unnötig lange oder unnötig störende Durchquerung.

V. Ergebnis
1. Die Benutzung eines Feld oder Waldweges durch einen fremden Jagdbezirk als Zufahrt zum eigenen Revier ist erlaubt, wenn der Weg für land- und/oder  forstwirtschaftliche Zwecke oder für Anlieger freigegeben ist und keine wesentlichen Beeinträchtigungen (Störungen) des fremden Jagdausübungsrechts verursacht werden.
2. Aus dem Widmungszweck, dem Schikaneverbot und den Grundsätzen deutscher Waidgerechtigkeit ergeben sich aber Beschränkungen auf das Notwendige.
3. Die Regeln über den Jägernotweg finden keine Anwendung, da es mit dem Wald oder Feldweg einen zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg zum Revier gibt.

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Gesamte Hegegemeinschaft Miltenberg schließt sich „Kirchzeller Modell“ an

Alle 19 Reviere in der Hegegemeinschaft Miltenberg dulden in ihrer Hege durchgehend revierübergreifende Nachsuchen. Am 15. April sagte der letzte Revierverantwortliche zu. Somit können die Gespanne der Nachsuchenstation Dreiländereck ohne vorheriges Einverständnis des Revierverantwortlichen an der Reviergrenze ihre Nachsuche durch alle Reviere fortsetzen. 

Die Nachsucheführer der Nachsuchenstation Dreiländereck erhalten einen auf ihren Namen gültigen Ausweis. In den Innenseiten sind die teilnehmenden Revierinhaber verzeichnet.

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Führungswechsel in der Hegegemeinschaft Miltenberg - Jagdberater a.D. Rudi Faber gewürdigt

Wenschdorf. Noch vor der Wahl wurden Gehörne und Streckenlisten unter den fachkundigen Augen Rudi Faber`s abgeglichen. Ein starker, ungerader 10er Bock erweckte die Aufmerksamkeit. Weitestgehend wurden die Gehörne sehr sorgfältig von den Revierverantwortlichen für die anstehende öffentliche Hegeschau vorbereitet.

Nach Begrüßung der Mitglieder, stellte sich Joachim Asmussen als neuer Mitpächter eines städtischen Eeigenjagdreviers der Hegegemeinschaft vor. Er baut auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Hegegemeinschaft, ebenso mit dem Inhaber des städtischen Eigenjagdreviers.

Versammlungsleiter Huber gab einen kurzen Einblick zur Rehwildstrecke der vorangegangenen drei Jagdjahre. In der Hegegemeinschaft wurden 1193 Stücke erlegt. Erfreulich war die Feststellung, dass 38% weniger Verkehrsunfallwild auf der Strecke blieb. 

Fast alle Revierverantwortlichen der Hegegemeinschaft entschieden sich an diesem Abend zur Duldung revierübergreifender Nachsuchen durch Nachsuchengespanne der Nachsuchenstation Dreiländereck. Der Grundstein hierzu wurde bereits 2019/2020 gelegt. Pandemiebedingt musste dieses wichtige Vorhaben leider auf Eis gelegt werden. Es schlossen sich bislang 16 von 19 Revieren dem „Kirchzeller Modell“ an.

Rudi Faber, der langjährige Jagdberater des südlichen Landkreises Miltenberg, wurde von der Hegegemeinschaft in den Ruhestand applaudiert. Faber war immer ein zuverlässiger und objektiver Berater. Er brachte sich stets mit seinen jagdfachlichen Kenntnissen und Erfahrungen bei Versammlungen ein. Die Hegegemeinschaft überreichte Rudi Faber als Dank und Würdigung seines langjährigen Einsatzes ein Präsent. Der Versammlungsleiter schloss die Versammlung und es wurde die Neuwahl vorbereitet. 

Jeweils einstimmig wurde Michael Steinbach zum 1. Vorsitzenden, Michael Huber zum 2. Vorsitzenden von der Hegegemeinschaft gewählt. Huber trat in die zweite Reihe zurück, um Interessenüberschneidungen in seiner Funktion als Jagdberater auszuschließen.

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Rudi Faber verabschiedet - Hegegemeinschaft Eichenbühl unter neuem Vorsitz

Bürgstadt. Die Hegegemeinschaft Eichenbühl hat am 1. April 2022 neue Vorsitzende gewählt. Nach sechsjährigem spannungsreichem Engagement für die Hegegemeinschaft, verzichteten Joachim Asmussen und Alfred Meixner auf eine weitere Amtszeit. Die Hegegemeinschaft wählte zu ihren neuen Vorsitzenden Ulrich Brauch und Bernhard Stegmann. Ab sofort führen sie die Geschicke der Hegegemeinschaft. Die Amtsvorgänger werden gewissenhaft und sorgfältig beide neu gewählten Amtsinhaber in ihr Amt einführen und stehen weiterhin der Hegegemeinschaft zur Seite.   

Einer Einladung zur Versammlung war die neue Leiterin der Veterinärbehörde Miltenberg, Frau Dr. Vanessa Schönenbrücher gefolgt. Neben einem Einblick über aktuelle Geschehnisse um die Afrikanischen Schweinepest teilte sie auch Ergebnisse zum Schwarzwild-Monitoring mit. Dr. Schönenbrücher lobte ausdrücklich den reibungslosen Ablauf in der Wild-Konfiskat-Sammelstelle Miltenberg, die von der Jägerschaft vorbildlich am Laufen gehalten wird.

Eine erfreuliche Initiative stellte das Hegegemeinschaftsmitglied Joschi Heller der Versammlung vor. Sein kleines Unternehmen fertigt aus Wollfilzen, Leder und anderen Naturprodukten nützliches Zubehör für Jägerinnen und Jäger. Das Repertoire umfasst neben wärmenden Filz-Kuscheldecken für Jagdhunde auch Ansitzfilze oder Gewehrfutterale und vieles mehr. Speziell Sonderwünsche können individuell hergestellt werden.

Mit Wehmut wurde an diesem Abend der langjährige Jagdberater Rudi Faber von der Hegegemeinschaft mit Applaus verabschiedet. Über ein Jahrzehnt hatte Faber als Jagdberater stets die Versammlungen der Hegegemeinschaft begleitet. Seine fachliche Qualifikation ist unumstritten. Gemeinsam mit Kilian Bundschuh, Willi Gotschy und dem neuen Jagdberater Michael Huber, glich er zum letzten Mal Streckenlisten mit dem Kopfschmuck erlegter Böcke der Hegegemeinschaft ab. 

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Die Veterinärbehörde Miltenberg teilt mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Afrikanische Schweinepest (ASP) rückt immer näher an Bayern und den Landkreis Miltenberg heran. Deshalb möchten wir Sie an das Wildschweinmonitoring, das in Bayern durchgeführt wird, erinnern, und auf eine Neuerung diesbezüglich hinweisen. Bitte informieren Sie auch Ihre Mitjäger.

1. Gesund erlegtes Schwarzwild

Seit 2016 werden in Bayern Blutproben von erlegten Wildschweinen, die von Jägern stichprobenmäßig genommen werden, auf Antikörper gegen Aujeszky und klassische Schweinepest untersucht. Ab 2022 werden diese Blutproben zusätzlich auch auf Viren der Afrikanischen Schweinepest untersucht. Daher müssen spätestens ab 15.01.2022 für diese Blutproben andere Röhrchen verwendet werden (sog. EDTA- Röhrchen). Zur Unterscheidung: diese haben keinen weißen sondern einen roten Verschluss. Wir bitten Sie auch weiterhin regelmäßig gesund erlegte Wildschweine zu beproben. Wir deponieren die neuen Röhrchen an den Konfiskatsammelstellen und an beiden Trichinenabgabestellen, außerdem werden diese natürlich im Veterinäramt ausgegeben. Dort erhalten Sie ebenfalls die Untersuchungsanträge (siehe Anhang); diese können aber auch auf der Webseite des Veterinäramtes

  https://www.lgl.bayern.de/downloads/tiergesundheit/doc/untersuchungsantrag_wildschwein_monitoring.pdf

heruntergeladen werden. Die Proben bitte anschließend im Veterinäramt abgeben.

2.Verendete oder gesundheitlich auffällig erlegtes Schwarzwild

Wildschweine, die verendet gefunden werden, die als offensichtlich krank erlegt werden oder bei denen Sie bedenkliche Merkmale finden, müssen auf ASP untersucht werden. Dies gilt auch für offensichtlich verunfallte Tiere. Dafür liegen Tupferproben an oben genannten Stellen aus. Es gilt der gleiche Untersuchungsantrag wie unter 1.

Bitte beproben Sie jedes tot aufgefundene Wildschwein, sowie alles Schwarzwild mit bedenklichen Merkmalen.

Der Aufwand hält sich bei ca. 30 Tieren pro Jahr im gesamten Landkreis für den Einzelnen in Grenzen. Bitte legen Sie sich Tupfer ins Auto! Für jede Probe wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 € vom LGL über den Bayerischen Jagdverband bezahlt.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne beim Veterinäramt melden.

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Wild-Konfiskat-Sammelstelle Miltenberg - Über 110 Tonnen seit Bestehen der Sammelstelle angeliefert

In unsere Konfiskat-Sammelstelle wurden seit Beginn ihrer Eröffnung über 110 Tonnen an nicht verwertbarem Entsorgungsmaterial verbracht. Im Wesentlichen handelte es sich um Entsorgungsmaterial von Schwarzwild. Durch die stetig steigenden Anlieferungsmengen wird unsere Sammelstelle nunmehr zweimal per Woche angefahren und die Konfiskattonnen geleert.

Bitte beachten Sie, dass keine Wildkörper über 20 kg in die Sammelstelle verbracht werden sollen. Ebenso keine Wildkörper oder Teile hiervon, die bereits durch Madenbefall kontaminiert sind. Diese sind gemeinwohlverträglich zu entsorgen oder können bei der ztn in Hardheim während den Öffnungszeiten abgegeben werden.

1/2023: Durch Wasserschaden ist das Rolltor defekt. Ersatz ist geordert. Benutzen Sie mit ihrer Transpondercard die Seiteneingangstür.


Das ist ebenfalls zu beachten:

Grundsätzlich darf der Aufbruch erlegter Wildtiere in der Natur verbleiben, außer es handelt sich um krankes oder krankheitsverdächtiges Wild. Bei infizierten Tieren besteht eine Beseitigungspflicht. Wurde das Wildtier im Revier erlegt und dort aufgebrochen, darf der Aufbruch in der Natur zurückgelassen werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Überreste gemeinwohlverträglich sind und es zu keiner Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt. Es wird darauf hingewiesen, dass es unzulässig ist, das Wild zu Hause aufzubrechen und den Aufbruch dann zurück ins Revier zu bringen. Sobald außerhalb des Reviers aufgebrochen wird, gilt der Aufbruch als Abfall und muss auch als solcher entsorgt werden, z. B. in der Biotonne.

Den exakten Wortlaut können Sie dem „Merkblatt Beseitigung von Wild nach dem Tierische Nebenprodukterechtnachlesen des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“ entnehmen:

https://www.oberallgaeu.org/fileadmin/eigene_dateien/datei_upload/Merkblatt_Wildbeseitigung_nach_TNP-Recht.pdf

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Link: www.Nachsuchenstation-Dreilaendereck.de

"Für gelebten Tierschutz und Weidgerechtigkeit"

Über die Nachsuchehotline 0171 / 632 1318 erreichen Sie einen Ansprechpartner, erfahren Sie noch mehr unter www.nachsuchenstation-dreilaendereck.de, diese Website ist derzeit im Aufbau


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Lust auf Wilderzeugnisse von registrierten regionalen Wildkammern? Informationen erhalten Sie von den Hegegemeinschaften Eichenbühl, Miltenberg und Kirchzell.

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